Die geltenden Kindergeldregelungen sind wahrlich nicht für Jedermann auf Anhieb verständlich. Wer ist überhaupt berechtigt und wie verhält es sich mit Blick auf Einkommen, die im Nebenerwerb generiert werden? Ist unter diesen Voraussetzungen möglicherweise gar kein Anspruch auf Kindergeld gegeben? Fragen über Fragen – und hier sind die Antworten.
Zahlung des Kindergeldes bis zum 18. Lebensjahr
In der Regel wird das Kindergeld bis zum Eintritt in das Erwachsenenalter, also bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gezahlt. Und zwar, ohne dass spezielle Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Wenn es jedoch um Kindergeldzahlungen für ältere Kinder geht, sieht die Sachlage meist ein bisschen anders aus. Grundsätzlich ist das Kindergeld keine soziale Leistung, sondern vielmehr erhalten es Kinder aus der Familienkasse, um das steuerliche Existenzminimum freizustellen und eine adäquate Grundversorgung zu gewährleisten.
So wird das Kindergeld vom ersten Geburtsmonat an für alle in Deutschland lebenden Kinder gezahlt. Wichtig ist nur, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag bei der Familienkasse einzureichen. Wurde dies jedoch – aus welchen Gründen auch immer – unterlassen, so besteht bis zu vier Jahre nach der Geburt des Kindes noch die Möglichkeit, die Zahlungen rückwirkend einzufordern.
Zahlungserhalt bis zum 25. Lebensjahr
Sofern das Kind eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert oder als arbeits- bzw. ausbildungssuchend bei der Bundesagentur für Arbeit registriert ist, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Zahlungen des Kindergeldes ab dem 18. bis zum 25. Lebensjahr des Kindes. Noch bis zum Jahr 2012 galt es mit Blick auf die individuellen Einkommensverhältnisse eine spezielle Freigrenze zu berücksichtigen. Wurde diese überschritten, so musste im schlimmsten Fall das erhaltene Kindergeld zurück erstattet werden. Seitdem diese Regelung im Zuge des Steuervereinfachungsgesetzes abgeschafft wurde, gilt diese Regelung nicht mehr.
Sofern das Kind eine erste Berufsausbildung abgeschlossen und im Zuge dessen Einkommen generiert hat, ist nichts zwangsläufig davon auszugehen, dass der Anspruch auf Kindergeld erlischt. Hier geben die Experten der Familienkassen gerne Auskunft.
Video:Bundeszentrale für politische Bildung – Kindergeld
Schädliche Einflüsse und die Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch
Wer eine Nebenerwerbstätigkeit ausübt, die sich über mehr als 20 Wochenstunden erstreckt, so ist von so genannten schädlichen Einkünften die Rede. Das würde bedeuten, dass der Anspruch auf die Zahlungen von Kindergeld durch die Familienkasse nicht mehr besteht. Hier jedoch ist zu prüfen, ob es sich bei der Tätigkeit um einen Minijob auf 450 Euro-Basis handelt bzw. ob es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Ist dies der Fall, so wirkt sich dies ebenfalls nicht negativ auf den Kindergeldanspruch aus.
Um in diesem Zusammenhang allerdings auf Nummer sicher zu gehen, ist es ratsam, die sozialversicherungsrechtliche Bewertung des jeweils zu Grunde liegenden Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber in Augenschein nehmen zu lassen. Grundsätzlich jedoch sind sowohl besagte geringfügig entlohnte Arbeitsverhältnisse sowie kurzfristige Anstellungsverhältnisse als „unschädlich“ zu betrachten. Das bedeutet, dass sie durchaus als unschädlich und somit als nicht nachteilig mit Blick auf die geltenden Kindergeldregelungen betrachtet werden können.
Übt das Kind eine Tätigkeit als Au-pair-Mädchen oder -Junge aus, wirkt sich dies nicht negativ auf den Kindergeldanspruch aus. Ebenso wenig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen.
Wichtige neue Regelungen in Sachen Kindergeld seit 2012
Sehr zur Freude der deutschen Bürger bzw. der Familien mit Kindern, die einen Rechtsanspruch auf Kindergeld haben, wurden im Jahre 2011 bzw. 2012 steuerrechtliche Veränderungen in Kraft gesetzt. Alles in allem bedeutet das, dass sie von erheblichen Vereinfachungen profitieren und somit auch transparenter und leichter nachvollziehbar sind. Grundsätzlich sind die aktuellen Kindergeldregelungen durchaus klar konzeptioniert, sodass selbst im Falle der Ausübung eines Nebenerwerbs so gut wie keine Fragen offenbleiben. Grundsätzlich lohnt es sich im Zweifel, direkt bei der zuständigen Familienkasse um Auskunft zu bitten, um auf diese Weise möglichst alles richtig zu machen und kein Risiko einzugehen.
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