Wer heute oder in Zukunft Witwer oder Witwe wird, der bekommt in vielen Fällen nur noch eine geringere monatliche Zahlung von der Rentenversicherung – selbst wenn beide Ehepartner langjährig verheiratet gewesen sind. Damit vergrößert sich bei vielen, die nicht rechtzeitig privat angespart haben, der Abstand zwischen dem eigentlich notwendigen Einkommen für einen komfortablen Ruhestand und dem was zur Verfügung steht.

Das Grundprinzip des Bestandsschutzes bleibt bei den Veränderungen gewahrt

Die gute Nachricht vorab: Die Regelungen zur Veränderung der „großen“ und der „kleinen“ Witwenrente ab 2014 bzw. 2015 gelten nicht für bereits bestehende Witwenrenten. Zudem gibt es einen erweiterten Bestandsschutz, so dass die Verringerung der Rentenhöhe – bei zukünftigem Renteneintritt – nicht für alle diejenigen gilt, deren Ehe bzw. Lebenspartnerschaft bereits vor über zehn Jahren geschlossen worden ist oder die bereits über 40 Jahre alt sind. Damit setzt die Regierung ein rechtsstaatliches Prinzip zumindest teilweise um: Für bestehende Zahlungsverpflichtungen bzw. langjährig gesammelte Rechtsansprüche ist eine Verschlechterung nicht möglich.

Bei der Witwenrente kann eine erhebliche Versorgungslücke entstehen

Alle langjährig Verheirateten erhalten nach den Änderungen bei der „großen“ Witwenrente nur noch 55 % der Rente des leider zu früh verstorbenen Ehepartners. Im Regelfall haben die Ehepartner kein Rentensplitting – also die getrennte Berechnung der jeweiligen Altersrente – vereinbart und bei der staatlichen Rentenversicherung beantragt! Damit steht dem überlebenden Ehepartner nur noch ein sehr geringer Betrag für den Lebensunterhalt zur Verfügung, es kann durchaus eine Rentenlücke entstehen.

Dieser Wert von 55 % der bisherigen Rente des Ehepartners bzw. „Hauptverdieners“ wird lediglich bei früherer Kindererziehung um einen kleinen zweistelligen Monatsbetrag erhöht. Allerdings kann es sein, dass das Monatseinkommen der Witwe oder des Witwers zumindest teilweise angerechnet wird und damit zu einem weiteren Abzug von den ohnehin schon geringen 55 % führen kann. Gegen diese Absenkung der Einkommenssituation und des Lebensstandards können alle aber rechtzeitig etwas tun.

Deshalb können die Änderungen auch ein sehr guter, willkommener Anlass sein, über die Pläne für die eigene Rentenzeit nachzudenken. Da die meisten Ruheständler – und hoffentlich auch Sie – heute und in Zukunft gesünder sind als die bisherigen Generationen, bietet es sich an in der Ruhestandszeit etwas unternehmen zu können. Eine langjährig unter Nutzung des Zins- und Zinseszinseffektes angesparte zweite Säule der Finanzierung der Rentenzeit ist deshalb unerlässlich! Bei rechtzeitiger Entscheidung kann bereits mit sehr kleinen monatlichen Sparbeiträgen ein erheblicher Kapitalstock aufgebaut werden.

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In der offiziellen Renteninformation finden sich die grundlegenden Zahlen

Wer die normale Altersrente und auch eine etwaige spätere Rente nach Tod des Ehepartners schon heute genauer abschätzen möchte, der kann die offizielle Renteninformation als Grundlage für die Überlegungen nehmen. Obwohl das Rentenrecht sehr komplex ist, werden die bedeutendsten Zahlen dort genannt:

Die zu erwartende Altersrente sowohl auf Grund der bisherigen Einzahlungen oder bei Hochrechnung der Einzahlung der nächsten fünf Jahre. Multiplizieren Sie diese Zahl mit 55 %, so erhalten Sie in etwa die Höhe der Rente für nur noch einen Ehepartner. Ausgehend vom bisherigen monatlichen Netto-Einkommen ergibt sich die Rentenlücke. Also die Kaufkraft, die zusätzlich notwendig wäre um den bisherigen Lebensstandard halten zu können.



Berater Tipp

Die eigene Altersvorsorge als stabile zweite Säule ist unverzichtbar

Die Absenkung bei der Witwen/Witwer-Rente für langjährig Verheiratete vom früheren Niveau von 60 % auf 55 % der bisherigen Altersrente sieht vergleichsweise harmlos auf. Dennoch fehlt dann allerdings beinahe jeder zehnte Einnahmen-Euro auf dem Konto.

Meist sind die Bedingungen der großen Witwenrente erfüllt

Sinn und Funktion der großen Witwenrente ist die Absicherung des länger lebenden Ehepartners, damit dieser im Todesfall des Rentners bzw. früheren Haupternährers nicht ohne eine Absicherung dasteht. Die große Witwenrente beträgt 60 % bzw. 55 % (nach neuem Recht) der bereits bezogenen Rente des Ehepartners, ist also von der Höhe her vergleichsweise einfach zu berechnen und sichert auch eine gute Einnahmebasis für die Rentenzeit ab. Die Voraussetzungen reichen nicht weit über die Voraussetzungen für die „Regelrente“ hinaus: Die Ehepartner mussten verheiratet sein, die Mindesteinzahlungsdauer des ursprünglichen Rentners musste fünf Jahre betragen haben. Zusätzlich sieht das inzwischen geltende Recht vor, dass die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben muss.

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Die kleine Witwenrente sichert junge Ehepaare für später ab

Die gesetzliche Rentenversicherung hat auch an junge Ehepaare gedacht, bei denen die Rentenansprüche nicht verloren gehen sollen, wenn ein Partner viel zu früh verstirbt – und beispielsweise noch nicht das Rentenalter erreicht hat. Dann springt die kleine Witwenrente zu dem Zeitpunkt in die Bresche, zu dem der Regel-Renteneintritt erfolgen würde. Diese beträgt ein Viertel der Rentenansprüche des zu früh verstorbenen Ehepartners. Sie wird nach altem Recht unbegrenzt, bei den meisten neuen Fällen für zwei Jahre.

In beiden Fällen werden die Rentenansprüche der Witwenrente aber verwirkt, wenn der berechtigte Ehepartner neu heiratet.

Ehepaare können auch die Variante des Rentensplittings wählen

Grundsätzlich erfolgt bei der gesetzlichen Rentenversicherung die Umrechnung der Einzahlung in Entgeltpunkte und damit zukünftige Rentenansprüche linear. Dies bedeutet: Wer ein doppelt so hohes Einkommen hat, dem werden die doppelten Entgeltpunkte gutgeschrieben. Diese Linearität endet bei der Maximaleinzahlung pro Monat bzw. Jahr, die sich aus der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze ergibt. So könnten Sie sich als Ehepaar (beispielsweise unmittelbar bei der Heirat) dafür entscheiden, die Rentenkonten der beiden Versicherten getrennt weiterzuführen. Von 100 in die Rentenversicherung eingezahlten Euro würden dann 50 dem Konto des Ehegatten und 50 dem Konto der Ehefrau gutgeschrieben werden.

Berater Tipp
In diesem Fall erhalten die Ehepartner nach dem Renteneintritt beider Partner jeweils ihre eigene, volle Altersrente. Nach dem Tod eines Ehepartners stehen dann ganz ohne weiteren Antrag weiterhin die 50 % des länger lebenden Ehepartners zur Verfügung. Bevor die Entscheidung für oder gegen das Rentensplitting fällt, sollten Sie sich aber unbedingt kostenfrei beim Rentenversicherungsträger beraten lassen und die Zahlen errechnen lassen.

Auch bei der Witwenrente zeigt sich die Stabilität der gesetzlichen Rentenversicherung

In den letzten Jahren lag der Schwerpunkt der Berichterstattung in der Wirtschaftspresse meist auf der vergleichsweise neuen privaten Altersvorsorge wie beispielsweise der Riester- oder Rürup-Rente. Die gesetzliche Witwe mit HundRentenversicherung funktioniert sehr gut und ist aufgrund ihrer Konstruktion zukunftsweisend: Das Konstruktionsprinzip der Entgeltpunkte und der Anspruch an den Einzahlungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der eigenen Rentenphase unterscheidet sich komplett vom klassischen Bankkonto. Der Anspruch in Entgeltpunkten gilt egal welche Währung dann gilt: So wurden die D-Mark Ansprüche 2002 in Euro umgerechnet, Rentnerinnen und Rentner werden in zwanzig bis dreißig Jahren vielleicht sogar in einer ganz anderen Währung ausbezahlt.

Schon auf den ersten Blick bekommen Sie einen sehr guten Einblick in die zu erwartende Höhe der Witwenrente: Regelmäßig erhalten Sie von der Rentenversicherung einen Brief, in dem die Einzahlungen und die zu erwartende Rente aufgelistet sind. Diese können Sie mit dem Prozentsatz der großen oder kleinen Witwenrente multiplizieren und haben eine sehr gute Hochrechnung.

Die Witwenrente berechnen – das geht mit dem Witwenrente Rechner

Ein Witwenrenten Rechner im Internet bietet die Möglichkeit, schnell die eigenen Ansprüche zu errechnen, wenn der Ehepartner verstorben ist und es um den Bezug der Witwenrente geht. Hier spielen wichtige Faktoren eine Rolle, wie hoch der Anspruch ausfällt, die der Witwenrente Rechner alle mit berücksichtigt.

Die Ausnahme von diesem Bezug ist etwas kompliziert, betrifft sie doch Ehepartner, die vor dem 02. Januar 1962 geboren sind oder aber Witwen, die vor dem 01. Januar 2002 erneut geheiratet haben. Hier wird die Rente für die Witwe nur mehr dann bezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr lang aufrecht erhalten war, außer der Ehepartner stirbt vor Ablauf der zwölf Monate durch einen Unfall.

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Berechnung der Witwenrente © by www.brutto-netto-rechner.info.

Voraussetzungen für Bezug der Witwenrente

Stirbt ein Ehegatte, hat der hinterbliebene Ehepartner grundsätzlich Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Ausgezahlt wird diese von der Deutschen Rentenversicherung, die sämtliche Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene eint. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Witwenrente, wenn die beiden Ehegatten bis zum Tod des einen Partners verheiratet waren. Die Ehe darf also weder geschieden oder aufgehoben worden sein, wobei es keine Rolle spielt, ob die Eheleute tatsächlich unter einem Dach gelegt haben oder unterschiedliche Wohnsitze pflegten.

Welche Witwenrenten gibt es?

In der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet man zwischen der großen und der kleinen Witwenrente. Bei der kleinen Witwenrente ist die finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen geringer. Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent des Rentenanspruchs, den der verstorbene Ehegatte gehabt hätte, wenn er voll erwerbsgemindert gewesen wäre. Die kleine Witwenrente wird für 24 Monate gezahlt, beginnend im Folgemonat nach dem Tod des Ehegatten.

In den ersten 3 Monaten nach dem Tod des Ehemannes, dem sogenannten Sterbevierteljahr, wird übrigens 100 Prozent der Rente des Hinterbliebenen gezahlt. Die kleine Witwenrente wird dann ohne Einschränkungen gewährt, wenn der Ehemann vor dem 1. Januar 2002 verstarb, einer der Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde oder die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

Seit 2002 gibt es nun eine Neuerung, die das sogenannte Sterbevierteljahr betrifft. Konkret heißt das, dass innerhalb der ersten drei Monate nach Ableben des Ehepartners die komplette Rente bezahlt wird. Ausschlaggebend für die Höhe ist der Rentenanspruch des Verstorbenen. Damit soll zumindest die erste Zeit nach dem Tod des Partners finanziell erleichtert werden. Für Witwen, deren Ehegatte allerdings vor dem 01. Januar 2002 verstorben ist, gilt das alte Rentenrecht.

Wieviel beträgt die Witwenrente in Deutschland?

Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent (neu) oder 60 Prozent (Altfall) der Altersrente des verstorbenen Ehegatten. Sie wird zeitlich unbefristet gezahlt. Damit die große Witwenrente gezahlt werden kann, muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • die Hinterbliebene erzieht ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Gatten, das noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei behinderten Kindern in häuslicher Pflege gibt es keine Altersbegrenzung
  • die Hinterbliebene hat zum Zeitpunkt des Todes das 45. Lebensjahr vollendet



Die Witwenrente gilt natürlich auch für Witwer

Auch wenn die Bezeichnung Witwenrente noch aus Zeiten, als Männer berufstätig und Frauen im heimischen Bereich tätig waren stammt, so haben selbstverständlich beide Ehepartner Rentenansprüche beim Versterben des Partners. Allerdings müssen einige Bedingungen erfüllt sein, um in den Genuss der Witwenrente zu gelangen. Wichtig ist zunächst, dass die verstorbene Person die sogenannte Anwartzeit von fünf Jahren innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, das heißt, mindestens für fünf Jahre Beiträge in die Rentenkasse erfüllt hat.

Eine Alternative ist, dass der Verstorbene bereits eine Form einer Rente zum Todeszeitpunkt bezogen hat – damit die Ansprüche belegt sind. Zudem ist für den Bezug der Rente wichtig, dass der verstorbene Partner nicht bereits anderweitig verheiratet war. In diesem Fall erlischt der Anspruch für den ehemaligen Ehepartner und wird gegebenenfalls auf den aktuellen Ehepartner übertragen. Weitere Voraussetzung für den Bezug der Rente ist grundsätzlich, dass die Ehe zum Todeszeitpunkt bereits für ein Jahr bestanden hat.

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