Bei gleich verteiltem Einkommen unter Ehepartner lohnt sich Steuerklasse 4Lediglich verheiratete Personen, deren Ehepartner gleichfalls in der Steuerklasse 4 eingestuft wurden, können in dieser Lohnsteuerklasse geführt werden. Kombinationen der Lohnsteuerklasse 4 mit Steuerklasse 3 oder Steuerklasse 5 sind ausgeschlossen.

Gut für Ehepartner mit in etwa gleichem Einkommen

Von Grund auf rentiert sich die Einstufung in die Lohnsteuerklasse 4 allemal für Ehepaare, die annäherend den gleichen Lohn oder das gleiche Gehalt beziehen. Wenn einer der beiden Partner ein merklich höheres Einkommen hat oder sogar der Alleinverdiener in der Gemeinschaft ist, dann kommt eine Kombination der Lohnsteuerklassen 3 und 5 eher infrage. Von großer Bedeutung und Vorteil bei verheirateten Paaren ist es, dass diese zwischen den verschiedenen Kombinationen der Steuerklassen wählen können. Dazu kommt noch, dass sie die einmal gewählte Kombination auch zu jeder Zeit in eine andere ändern können. Voraussetzung für solch eine Änderung ist allerdings die Bereitschaft und das Einverständnis beider Partner. Es sind persönliche Folgen der jeweiligen Änderung der Steuerklasse zu tragen.

Abzugsmöglichkeiten und Freibeträge in der Steuerklasse 4

Wie in den meisten anderen Steuerklassen auch, erhalten die Steuerpflichtigen in dieser Steuerklasse bestimmte Freibeträge schon bei der steuerlichen Veranlagung. Für die Lohnsteuerklasse 4 gelten für das Jahr 2013 die gleichen Regelungen wie in der Steuerklasse 1. Hinzu kommt einzig und allein der Kinderfreibetrag, der hier bei 3.504 Euro liegt. Das ist die Hälfte der üblichen 7.008 Euro und der Grund liegt darin, dass die Steuerklasse eben für Verheiratete gedacht ist. So können beide zusammen wieder den Gesamtfreibetrag geltend machen. In der Lohnsteuerklasse 4 ergibt sich unter Berücksichtigung aller Freibeträge und Abzugsmöglichkeiten für 2013 eine Lohnsteuergrenze von 10.881,99 Euro. Auch hier können die Ehepartner eine Vorsorgepauschale in ihrer Steuererklärung beanspruchen. Die Höhe ist nicht festgelegt, sondern hängt vom jährlichen Bruttoverdienst ab.

In der Lohnsteuerklasse 4 gelten Sonderregelungen

Unter genau festgelegten Umständen können auch eingetragene Lebenspartnerschaften die Möglichkeiten der Steuerklasse 4 eintragen lassen. Im Allgemeinen bringt das nicht viel. In der Regel ist es für diese Gruppe besser, in der Lohnsteuerklasse 1 zu verbleiben. Alle Steuerpflichtigen mit der Lohnsteuerklasse 4 sollten Bescheid wissen, dass diese Steuerklasse nicht für einen Nebenjob geeignet ist, sondern für den Hauptjob. Die Lohnsteuerkarte mit der Klasse 4 sollte bei dem Arbeitgeber vorgelegt werden, wo der höchste Lohn bezogen wird. Für einen Zweit- oder sogar Drittjob gilt im Allgemeinen die Steuerklasse 6. Bei dieser Steuerklasse gibt es keinerlei Freibeträge und es werden in dieser Einstufung bereits vom ersten verdienten Euro an Steuern berechnet.

Keinen voreiligen Wechsel vornehmen

Berufstätige Ehepaare haben die Wahl zwischen zwei Kombinationen der Steuerklassen. Wer in vorhersehbarer Zeit als Partner mit dem geringeren Einkommen davon ausgehen muss, eine Lohnersatzzahlung zu beanspruchen, sollte sich vor einem Wechsel der Lohnsteuerklasse über die Folgen beim Sozialleistungsträger beraten lassen.

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