Die E-Bilanz ist längst bei den meisten Unternehmern angekommen, immerhin ist die Übergangsfrist für die Abgabe der E-Bilanz bereits abgelaufen. Dennoch gibt es rund um die E-Bilanz nach wie vor viele Fragen – vor allem, wenn der Jahresabschluss ansteht. Die Top 5 der Fragen zu diesem Thema werden im Folgenden behandelt und beantwortet.

E-Bilanz – welche Fragen stellen sich besonders oft?

1. Wer muss die E-Bilanz nutzen?

Unternehmen, die bilanzpflichtig sind, müssen seit dem Wirtschaftsjahr 2013 eine E-Bilanz abgeben. Durch Dienste wie eBilanz-Online als offizielle Anwendung zur Erstellung und Übermittlung von Finanzinformationen des Bundesanzeigers funktioniert das direkt und einfach. Eine solche Anwendung ist einfach, kostengünstig und webbasiert.

Jeder unbeschränkt steuerpflichtige, der seinen Gewinn durch eine Bilanz ermittelt, muss eine E-Bilanz erstellen. Darunter fallen:

  • Alle Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die ein selbstständiges Handelsgewerbe betreiben
  • Personengesellschaften (u.a. OHG, KG)
  • Kapitalgesellschaften (u.a. GmbH, AG)
  • Nicht-Kaufleute (wenn sie die Grenze des § 141 AO übersteigen)
  • Personengesellschaften, Einzelunternehmen sowie Land- und Forstwirte, wenn sie sich freiwillig im Handelsregister eintragen lassen

Keine E-Bilanz hingegen ist erforderlich, wenn man eine Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) abgibt. Dann ist aber dennoch zu bedenken, dass die Steuererklärung elektronisch abzugeben ist. Zudem sind Kleinunternehmer hiervon in der Regel ausgeschlossen

2. Welche Veränderungen ergeben sich durch die E-Bilanz beim Jahresabschluss?

Zu Beginn der Einführung der E-Bilanz gab es große Veränderungen, doch Unternehmen können aufatmen. Insbesondere die notwendigen Zahlen und Daten bleiben identisch.

Allerdings ist es jetzt Aufgabe der Unternehmen, die Buchhaltung sowie die Gewinn- und Verlustrechnung an die Taxonomie der E-Bilanz anzugleichen. Dieser Schritt sollte inzwischen allerdings längst erledigt sein.

Beratung rund um diese Thematik gibt es ansonsten beim Steuerberater. Dieser kennt sich mit der Taxonomie und dem gesamten Prozess aus und kann unterstützen.

3. Wie wird die E-Bilanz technisch umgesetzt?

Die Steuerbilanz kann dabei auch gesondert über Elster übertragen werden, alternativ zur Steuerbilanz kann die Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung, eine steuerliche GuV-Rechnung oder eine Ergebnisverwendungsrechnung übermittelt werden.

Auch zusätzliche Unterlagen können auf diese Weise übertragen werden. Erfasste Bilanzdaten können unter dem Gesichtspunkt der Nutzung von Synergieeffekten an den Bundesanzeiger sowie an die Finanzverwaltungen im XBRL-Format übertragen werden. Bei diesem Format handelt es sich um eine freie Schnittstelle, welcher jeder unentgeltlich verwenden kann.

4. Kann die E-Bilanz nachträglich korrigiert werden?

Ja, das ist möglich. Auch nach dem Absenden sind noch Korrekturen möglich. Zu den Änderungen können weiterhin auch Hinweise hinterlegt werden.

5. Wie steht es um das Thema Datenschutz?

Die E-Bilanz und alle dazugehörigen Daten unterliegen dem Steuergeheimnis. Somit ist der Datenschutz in jedem Fall garantiert. Bewusst wurde sich hier seitens des zuständigen Ministeriums gegen ein Portal für den Upload entschieden.

Von der Übertragung bis hin zum Empfang gilt die E-Bilanz als vollständig sicher. Eine Einsicht durch Dritte ist nicht vorgesehen.

Wichtig ist allerdings, dass Unternehmen im Haus die eigene IT auf die aktuellen Sicherheitsstandards überprüfen und so dafür sorgen, dass die Datenübertragung auch zuverlässig und sicher vorgenommen werden kann.

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