Wer hierzulande Waren oder Dienstleistungen verkauft, der verrechnet dabei Umsatzsteuer und muss diese an das Finanzamt abführen. Damit alles seine Richtigkeit hat, muss nicht nur der richtige Steuersatz angewandt werden, sondern auch die Rechnung korrekt ausgestellt sein.

Korrekte Rechnungslegung ist Voraussetzung für Steuerabgabe

Grundsätzlich beträgt die Umsatzsteuer in Deutschland 19 Prozent, wobei es auch einen ermäßigten Satz von 7 Prozent gibt. Dieser gilt zum Beispiel bei Hotelübernachtungen oder in Kunst- und Medienberufen. Ebenfalls eine Ausnahme können bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte, Physiotherapeuten oder Versicherungsmakler in Anspruch nehmen. Damit bei der Umsatzsteuer alles korrekt abläuft, muss nicht nur der richtige Satz zur Anwendung kommen, sondern die Steuer muss auch in der Rechnung dezidiert ausgewiesen werden. Dazu gibt es strikte gesetzliche Rechnungsanforderungen. Alle Unternehmer, die einen Umsatz erzielen, müssen die Abgabe an das Finanzamt leisten. Dazu gilt es, vorher die sogenannte Vorsteuer zu bezahlen und eine Umsatzsteuervoranmeldung zu erstellen. Dabei wird die eingenommene Umsatzsteuer mit der bei Einkäufen bezahlten Steuer gegen verrechnet. Tatsächlich an das Finanzamt gezahlt wird im Endeffekt die Differenz aus dieser Gegenüberstellung.

Unterscheidung in Soll- und Istbesteuerung

Grundsätzlich wird bei der Umsatzsteuer zwischen der Sollbesteuerung und der Istbesteuerung unterschieden. Erstgenannte kommt zum Einsatz, wenn der Unternehmer die Rechnung an den Kunden gestellt hat und dabei die Umsatzsteuer angeführt hat. Auch wenn der Kunde erst später zahlt, muss die Umsatzsteuer fristgerecht geleistet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Unternehmer auch die Istbesteuerung verwenden. Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuer erst dann fällig wird, wenn der Kunde auch tatsächlich bezahlt hat. Das kann unter Umständen einen für Unternehmen entscheidenden Liquiditätsvorteil bedeuten.

Berater Tipp

Sonderfall Kleinunternehmer bei der Umsatzsteuer

Für Kleinunternehmer, die im abgelaufenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erreicht haben, kommt hinsichtlich der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG zum Einsatz. Ist abzusehen, dass auch im laufenden Kalenderjahr der Umsatz 50.000 Euro nicht übersteigt, darf keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen und muss auch nicht an das Finanzamt abgeführt werden. Auf den ersten Blick mag dies als Vorteil erscheinen, doch wer als Unternehmer große Investitionen mit hohen Vorsteuerbeträgen plant, sollte sich die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gut überlegen.

Know-How im Umgang mit der Umsatzsteuer hilft Sparen

Ob nun die Soll- oder die Istbesteuerung zum Einsatz kommt oder man als Unternehmer mit der Kleinunternehmerregelung besser aussteigt, umfassende Information und Kenntnis kann für die korrekte Meldung an das Finanzamt und eine eventuelle Steuerersparnis ausschlaggebend sein.

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