Werbungskosten sind Kosten, welche durch den eigenen Beruf entstehen. Diese können von den Steuern abgesetzt werden. Doch viele Arbeitnehmer sind sich unsicher darüber, welche Kosten als Werbungskosten gelten.

Aufwendungen für den Beruf sind steuerlich absetzbar

Wer einen Beruf ausübt, der kommt oftmals nicht um den Kauf neuer Arbeitsmittel, wie bspw. festes Schuhwerk, eine regenabweisende Jacke oder Sicherheitshandschuhe herum. Die Kosten, welche durch den Kauf entstehen, können von der Steuer abgesetzt werden. Neben den Anschaffungskosten können auch Mehrwertsteuer, Portogebühren und Fahrtkosten, die für den Kauf der Arbeitsmittel entstehen, als Werbungskosten angesetzt werden. Steuerliche Berücksichtigung finden auch Kosten für Büromöbel, einen Laptop mit Drucker und Scanner sowie für Telefon- und Faxgeräte oder den eigenen PKW, der dienstlich genutzt wird.

Vollständig absetzbar sind die Kosten, wenn sie eine Höhe von 487,90 EUR pro Jahr nicht überschreiten. Dieser Betrag beinhaltet bereits die Mehrwertsteuer. Der Weg, der von der eigenen Wohnung bis zur Arbeitsstätte zurückgelegt werden muss, kann als Pendlerpauschale in der Steuererklärung angegeben werden. Für jeden Entfernungskilometer beträgt die Pauschale 30 Cent. Die kürzeste Verbindung ist ausschlaggebend, unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel.

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Kosten für Literatur, Dienstreisen und Umzüge werden berücksichtigt

Müssen für den Beruf bestimmte Bücher gekauft werden, so sollten Arbeitnehmer unbedingt die Rechnung oder den Kassenbon aufheben. Denn Fachliteratur kann von der Steuer abgesetzt werden. Wichtig ist daher, dass auf dem Beleg der genaue Titel des Buches aufgeführt ist. Werden im Rahmen des Jobs Dienstreisen durchgeführt, welche der Angestellte tragen muss, so kann er auch diese absetzen. Zu den Werbungskosten zählen hier Aufwendungen für die An- und Abreise und die Übernachtung.

Auch Nebenkosten, welche bei der Reise anfallen, sind steuerlich absetzbar. Für die Verpflegung werden lediglich Pauschbeträge angerechnet. Wenn berufsbedingt ein Umzug stattfindet, so können verschiedene Kosten geltend gemacht werden. Dazu zählen die Kosten für eine Wohnungsanzeige, für die Umschreibung des Personalausweises, für ein neues Autokennzeichnen und sämtliche Kosten, die mit der Einrichtung der neuen Wohnung verbunden sind.

Beiträge für die Kommunikation gelten als Werbungskosten

Gebühren, die dem Angestellten für einen Telefon- und Internetanschluss entstehen, gelten nur dann als Werbungskosten, wenn sie für den Beruf genutzt werden müssen. Es muss der Anteil von den Grundgebühren und den Kosten für die Gesprächsführung oder die Flatrate berechnet werden, der für den Beruf aufgewendet wird. Auch Kosten für das Versenden von Post gelten als steuerlich absetzbare Kommunikationskosten.

Berater Tipp
Hierunter fallen Kosten, die für eine Bewerbung aufgebracht werden müssen. Das Finanzamt erkennt bestimmte Kosten an, die für die Führung eines Kontos entstehen. Die Voraussetzung ist, dass diese Kosten durch berufliche Tätigkeiten entstanden sind. Dazu zählen bspw. Überweisungsgebühren. Bis zu einem Pauschbetrag von 16 EUR pro Jahr werden keine Nachweise verlangt.

Das muss zusätzlich berücksichtigt werden

Viele Kosten, die im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit entstehen, können das zu versteuernde Einkommen reduzieren. Bis zu einem Pauschalbetrag von 1.000 EUR pro Jahr müssen keine Belege eingereicht werden. Dieser Pauschalbetrag wird bei verheirateten Arbeitnehmern verdoppelt. Das Sammeln von Belegen ist dennoch wichtig, da viele Arbeitnehmer bereits durch die Kilometerpauschale auf den Pauschalbetrag kommen.

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