Eine arbeitgeberseitige Kündigung ist ein sehr einschneidendes Erlebnis im Leben eines jeden Arbeitnehmers und wird als ausgesprochen belastend empfunden. Umso wichtiger ist es, jetzt mit klarem Kopf die nächsten, vor allem organisatorischen Schritte einzuleiten und nach vorn zu schauen.

Das Arbeitsamt – sich als arbeitssuchend melden

Zuerst das Arbeitsamt informieren und zwar unverzüglich. Dieses erwartet bei kürzeren Kündigungsfristen eine Meldung als arbeitssuchend innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Kündigung. Man kann sich telefonisch, schriftlich, online oder vor Ort melden. Ist die Kündigungsfrist länger, hat der Arbeitnehmer sich spätestens drei Monate vor deren Ablauf zu melden. Wer zu spät kommt, riskiert 1 Woche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Spätestens einen Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist – besser früher – ist das Arbeitslosengeld persönlich beim Arbeitsamt zu beantragen.

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Die Kündigung – ist rechtliche Beratung notwendig?

Oft ist es für den Laien nicht auf den ersten Blick ersichtlich, ob eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung rechtmäßig ist. Kündigungen haben bestimmte formale und inhaltliche Voraussetzungen. Zum Beispiel erfordert eine verhaltensbedingte Kündigung regelmäßig eine vorhergehende Abmahnung. Auch werden häufig Kündigungsfristen nicht eingehalten.

Allzu groß sollte das Vertrauen und der Glaube an die Autorität des Arbeitgebers seitens des Arbeitnehmers in diesem Bereich nicht sein. Auch Arbeitgeber machen gern Fehler beim Kündigen – ob bewusst oder unbewusst. Im Zweifel ist qualifizierter Rechtsrat einzuholen. Auch wer keine entsprechende Rechtsschutzversicherung im Bereich Arbeitsrecht hat, kommt mit einer preiswerten Erstberatung beim Rechtsanwalt bereits weiter.

Besonders wichtig ist es, eine Frist im Auge zu behalten: Mit der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht kann die Kündigung nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang angegriffen werden. Zugang heißt in diesem Fall, die Kündigung wurde übergeben oder im Briefkasten eingelegt. Es ist im Hinblick auf soziale Leistungen stets anzuraten, vorsorglich Kündigungsschutzklage zu erheben, damit nicht der Eindruck entsteht, dass man der Kündigung Vorschub geleistet hat. Sozialrechtliche Sperrzeiten könnten die unliebsame Folge sein.

Weitere Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie hier.

Berater Tipp

Erst einmal weiter arbeiten

Auch wenn es ihm schwerfallen mag, abgesehen von fristlosen Kündigungen oder der sofortigen Freistellung durch den Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter arbeiten wie bisher. Wer sich jetzt stur stellt oder seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommt, riskiert noch eine Abmahnung und gegebenenfalls eine fristlose Kündigung zusätzlich.

Auch in dieser Zeit kann ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank sein, dem ärztlichen Attest kommt dann aber eine ganz besondere Bedeutung zu, und es sollte vom ersten Tag der Krankmeldung an vorliegen. Der Arbeitnehmer sollte die Anwesenheit im Betrieb auch nutzen, um die fristgerechte Ausfüllung der Dokumente zu überwachen, die das Arbeitsamt dem Arbeitgeber nach einer Kündigung aufgibt.

Diese werden unter anderem Grundlage für die Berechnung der sozialen Leistungen. Schließlich sollte der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch sein Zeugnis verlangen, das er für die anstehenden Bewerbungen benötigt. Schließlich ist die Übergabe des Arbeitsplatzes vorzubereiten.


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Jede Kündigung birgt auch eine neue Chance

Selbst wenn es dem Betroffenen zunächst nicht so erscheinen mag, oft ist eine Kündigung auch die Möglichkeit, etwas Neues zu beginnen und sich im Leben neu zu orientieren. Es ergibt sich häufig die seltene Gelegenheit, einmal in Ruhe den bisherigen beruflichen Werdegang zu betrachten und zu prüfen, ob man nicht persönlich doch nochmals einen anderen Weg einschlagen möchte.

Der Arbeitsmarkt unterliegt ständigem Wandel, und jeder Mensch verfügt über viele nicht genutzte Talente und Ressourcen. Wann, wenn nicht anlässlich einer Kündigung können berufliche Veränderungen wie etwa durch Weiterbildungen herbeigeführt werden.

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Bildquelle: ©iStock.com/AndreyPopov