Steuer zahlen gehört in Deutschland zur ersten Bürgerpflicht. Allerdings will keiner Geld verschenken, denn Steuer sparen ist nicht schwer und macht obendrein Spaß. Folgende 10 Spartipps können beim Steuersparen helfen.
Steuertipps 1-3: Die Steuerklasse
Steuertipp 1: Die richtige Steuerklasse drückt die Lohnsteuer
Schon die Wahl der richtigen Steuerklasse kann sich bei der Steuererklärung positiv auswirken. Vor allem Eheleute und eingetragene Lebenspartner sollten auf die Steuerklassenkombination achten. Dabei spielen drei Kombinationen eine Rolle:
– Steuerkombination 4/4: Die Steuerkombinationsklasse erhält jeder automatisch und muss nicht beantragt werden. Eine Steuererklärung muss nicht abgegeben werden. Dennoch ist es ratsam, eine Erklärung beim Finanzamt einzureichen, denn oft liegt die gezahlte Lohnsteuer über der Steuerschuld.
– Steuerkombination 4/4 rmit Faktor: Bei dieser Kombination handelt es sich um eine antragspflichtige Steuerklasse. Diese lohnt sich , wenn die monatlich einbehaltene Lohnsteuer der jeweiligen Steuerschuld entsprechen soll.
– Steuerkombination 3/5: Ist das Gehalt der Partner unterschiedlich hoch, ist die Steuerkombi 3/5 dir richtige. Dabei erhält derjenige, der den höheren Verdienst hat die Klasse 3, während der Partner zur höher versteuerten Klasse 5 zählt. Somit ist das größere Nettoeinkommen gesichert.
Steuertipp 2: Wechsel der Steuerklasse kann Vorteile bringen
Ein Wechsel der Lohnsteuerklasse lohnt sich, wenn zum Beispiel einer der Partner in der nächsten Zeit mit einer Lohnersatzleistung wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld rechnet. Dann sollte ein Wechsel in die Steuerklasse 3 erfolgen, da sich die Höhe der Ersatzleistung nach dem Nettoeinkommen berechnet.
Steuertipp 3: Steuerfreibeträge beim Finanzamt beantragen
Bestimmte steuerliche Abzüge können bereits im Lohnsteuerabzug verrechnet werden. Seit 2013 werden die lohnsteuerlichen Freibeträge im System ELStAM erfasst und stehen dem Arbeitgeber zum Abruf bereit. Jedoch berücksichtigt das Finanzamt Freibeträge nur bei bestimmten Aufwendungen wie zum Beispiel Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen, sofern die Aufwendungen eine Summe von mindestens 600 Euro ergeben.
Steuertipps 4-6: Leistungen
Steuertipp 4: Haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerabzugsfähig
Sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen können steuerlich berücksichtigt werden. Dazu zählen:
* Pflegedienste
* Reinigungspersonal
* Hausmeister
* Gärtner
* Umzugsunternehmen
Steuertipp 5: Handwerkerleistungen können von der Steuer abgezogen werden
Leistungen von Handwerkern wie Maler oder Fliesenleger sind ebenfalls steuerabzugsfähig. Materialkosten werden nicht berücksichtigt.
Steuertipp 6: Kosten für Kinderbetreuung ausschöpfen
Zwei Drittel der Kosten für Kinderbetreuung (Kindergarten, Tagesmutter, Nachhilfe) sind bis 4.000 Euro pro Kind (bis 14 Jahre) abzugsfähig.
Steuertipps 7-10: Besondere Fälle
Steuertipp 7: Besondere Belastungen senken die Steuern
Unter sehr strengen Voraussetzungen können besondere Belastungen wie Krankheits-und Kurkosten sowie Beerdigungskosten von der Steuer in Abzug gebracht werden, sofern ein Betrag die zumutbare Belastungsgrenze übersteigt.
Steuertipp 8: Die Werbungskosten der Arbeitnehmer
Das Finanzamt erkennt pauschal Werbungskosten von 1.000 Euro an. Darunter fallen unter anderem Fahrtkosten (ab 15 Kilometer), Dienstreisen, Berufskleidung und Fortbildungen. Für alle Ausgaben sollten die Quittungen aufbewahrt werden.
Steuertipp 9: Sonderzahlungen können teuer werden
Auf Sonderzahlungen (Weihnachts-oder Urlaubsgeld) muss der Angestellte Steuern zahlen. Wer sich das sparen möchte, sollte stattdessen seinen Arbeitgeber um geldwerte Vorteile wie einen Kindergartenzuschuss bitten. Jedoch sind hier die Grenzen sehr eng gesetzt.
Steuertipp 10: Immer die Fristen beachten
Angestellte haben vier Jahre Zeit ihre Steuererklärung abzugeben. Diese Frist sollte jeder stets im Auge behalten, da ansonsten hohe Versäumniszuschläge drohen, die zu Lasten einer eventuellen Steuerrückzahlung gehen.
Jeder Versuch macht klug
Es lohnt sich immer eine Steuererklärung einzureichen und es ist nicht strafbar alles zu versuchen, um seine Steuerlast in gesetzlich erlaubtem Rahmen zu senken. Vieles wird heute vom Finanzamt nicht mehr steuerlich anerkannt, dennoch ist es einen Versuch wert.
Titelbild: © istock.com – PeJo29
Textbild: © istock.com – BackyardProduction
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