Die Fläche einer Wohnung ist für vieles entscheidend, unter anderem wird sie der Berechnung des Mietzinses zugrundegelegt. Sie spielt auch eine Rolle bei der Betriebskostenabrechnung. Es kann daher eine böse Überraschung für den Mieter werden, wenn die bei der Vermietung behauptete Wohnfläche zum Teil der Fantasie des Maklers entsprungen ist.

Der Makler übertreibt und den Schaden trägt der Mieter?

Wer kennt diese Situation nicht: Schon lange ist man auf der Suche nach der Traumwohnung. Endlich scheint man dem Ziel näher gekommen zu sein. Über ein Inserat ist man auf eine Wohnung aufmerksam geworden, trifft den Makler zur Besichtigung.

Dieser spricht von einer bestimmten Größe der Wohnung, die schon im Inserat ausgewiesen war. Kaum jemand wird in dieser Situation beginnen, die Wohnung selbst nachzumessen.

Tatsächlich wäre es jetzt angeraten, einmal selbst zum Zollstock zu greifen. Stellt sich später heraus, dass der Makler falsche Angaben gemacht hat und ist im Mietvertrag nichts zur Größe der Wohnung ausgesagt, hat der Mieter keinen Anspruch auf die Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete. So sieht es jedenfalls das Amtsgericht München in einem aktuellen Urteil.

Die Krux mit der Wohnfläche, die nicht Vertragsbestandteil ist

Normalerweise sieht das Mietrecht den Vermieter in der Pflicht, wenn die angegebene Größe der Wohnung von der tatsächlichen abweicht. Dies setzt aber voraus, dass im Mietvertrag eine Aussage zur Größe der Fläche getroffen wurde.

Genau daran fehlte es in dem Münchner Fall: Im Mietvertrag war nichts zur Wohnungsgröße ausgesagt worden. Nach Meinung des Richters hätte die Mieterin in dem Fall aufmerksam werden müssen, wenn der Mietvertrag keine Aussage zur Größe der Wohnung treffe.

Er war weiterhin der Meinung, dass man eben nicht die Angaben im Inserat als echten Vertragsbestandteil werten könne. Aus der Sicht der allgemeinen rechtlichen Bewertungsmaßstäbe im Mietrecht erscheint diese Bewertung nicht unproblematisch, da dem Mieter die gesamte Verantwortung für Falschangaben übergeholfen wird.

Dies umso mehr, als aus anderen Rechtsgebieten auch eine Prospekthaftung von Geschäftsvermittlern wie Maklern bekannt ist. Allerdings hatte das Gericht nicht darüber zu befinden, ob man etwa den Makler hier aus eigenen Rechtsgründen wie vertraglicher und deliktischer Haftung in Anspruch nehmen könnte, wenn er falsche Angaben macht.

Video: Das neue Mietrecht ist ein Sieg für die Vermieterlobby

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Wie geht der Mieter am besten mit dem Thema Wohnfläche um?

Zunächst muss der Mieter bei Abschluss des Vertrages unbedingt darauf achten, dass der Mietvertrag zur Größe der Fläche eine explizite Aussage trifft. Dies wird in der Mehrzahl der Fälle bei seriösen Vermietern grundsätzlich der Fall sein. Stellt man dann später fest, dass die Größe der Fläche von der tatsächlichen um 10% und mehr abweicht, kann der Mieter nach herrschender Rechtsmeinung die zu viel berechneten Kosten zurückfordern.

Da es aber noch weitere Streitpunkte über die Größe der Wohnung geben kann, und es immer wieder individuelle Fallgestaltungen gibt, bei denen dann doch der Vermieter Recht bekommt, hilft es leider nichts: Misst der Mieter die Wohnfläche vor dem Abschluss des Vertrages selbst aus, ist er in jedem Fall auf der sicheren Seite. Schaden wird das Messen jedenfalls nicht, und es dient der Klarheit vertraglicher Vereinbarungen.

Berater Tipp

Lieber messen als zu viel zahlen

Da die Größe einer Wohnung für die Berechnung des Mietzinses und weitere Kosten die entscheidende Größe ist, heißt es für den Mieter: Augen auf beim Mietvertrag, und im Zweifel einmal mehr messen als zu wenig. Dies bewahrt vor langen Rechtsstreitigkeiten mit ungewissem Ausgang.

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