Ein Unternehmen gründen bedeutet unabhängig zu sein, nur für sich zu arbeiten, sich selbst zu verwirklichen. Aber Vorsicht, denn der Beruf des Selbständigen hat auch Schattenseiten, denn wenn es hart auf hart kommt, haftet mit seinem ganzen Vermögen.

Auch eine GmbH schützt nicht immer das Privatvermögen

Sicherlich, eine Haftpflichtversicherung bietet schon einen gewissen Schutz, doch keine Versicherung ist so umfassend, dass sie letztendlich einen Zugriff durch Gläubiger auf das Privatvermögen wirklich verhindern kann. Viele Menschen, die den Schritt in die Selbständigkeit wagen, versuchen sich durch die Gründung einer haftungsbeschränkten Rechtsformen wie zum Beispiel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) abzusichern. Doch die Praxis hat gezeigt, dass Firmeninhaber auch mit gültiger Rechtsform unter Umständen (Deliktsrecht) mit dem Privatvermögen haftet.

Spätes Handeln kann strafrechtliche Folgen haben

Daher sollte schon vor der Unternehmensgründung eine Vermögenssicherung vorgenommen werden . Das bedeutet, die Vermögenswerte werden auf einen Dritten, möglichst aus der eigenen Familie, übertragen und so vor den Gläubigern in Sicherheit gebracht. Eine solche Vermögenssicherung ist gesetzlich erlaubt, sofern sie nicht zu spät erfolgt. Wird beispielsweise im letzten Moment versucht durch eine Vermögensübertragung den Zugriff des Gläubigers auf das Privatvermögen zu verhindern, kann das unter Umständen sogar strafrechtliche beziehungsweise zivilrechtliche Folgen haben.

Drei Methoden der Vermögenssicherung

Im Prinzip gibt es drei empfehlenswerte Gestaltungsmöglichkeiten für eine gesetzmäßige Vermögenssicherung:

  • Schenkung von Immobilien
  • Der gesetzliche Güterstand
  • Die Vermögensverwaltungsgesellschaft

Schenkung von Immobilien

Übertragung (Schenkung) der Eigentumswohnung oder des Hauses auf einen vertrauenswürdigen, nicht haftungsgefährdeten Dritten wie dem Ehepartner. Im Gegensatz zur Geldschenkung ist die Schenkung von Immobilien steuerfrei. Der tatsächliche Wert der Immobilie spielt dabei keine Rolle. Allerdings muss beachtet werden, dass die Ehefrau für eigene Schulden durchaus mit ihrem Vermögen in Anspruch genommen werden kann. Daher ist es ratsam, sich bei der Schenkung der Immobilie ein lebenslanges Wohnrecht zu sichern, wodurch das Haus oder die Wohnung für Gläubiger insgesamt uninteressant wird.

Der gesetzliche Güterstand

Im Prinzip haftet der Schuldner mit dem seinem ganzen Privatvermögen. Lebt der Schuldner mit seiner Frau in dem ehelichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird es meist schwer, die Eigentumsverhältnisse genau zu klären. Wer sicher sein will, nicht für die Schulden des Partners aufkommen zu müssen, sollte daher mittels Ehevertrag die sogenannte Gütertrennung vereinbaren. Dies kann auch noch während der Ehe vereinbart werden. Allerdings ist auch hier die Rechtzeitigkeit zu beachten.

Die Vermögensverwaltungsgesellschaft

Hier geht geht es hauptsächlich darum, Vermögenswerte auf eine Gesellschaft zu übertragen, die im Idealfall aus Familienangehörigen besteht. Während sich der haftungsgefährdete Unternehmer nur eine geringen Vermögensanteil zugesteht, geht das hauptsächliche Vermögen an die anderen nicht haftungsgefährdeten Gesellschafter. Für den Fall, dass nun ein Gläubiger in Gesellschaftsanteil des Schuldners vollstreckt, scheidet dieser aus der Gesellschaft unter Zahlung einer geringen Abfindung aus der Gesellschaft aus. Der Gläubiger kann sich dann nur aus der Abfindung bedienen, was meist nicht besonders lohnenswert ist.

Berater Tipp

Vermögenssicherung lohnt sich immer

Eine Vermögenssicherung lohnt sich auch bei kleinem Vermögen, denn sie ist zum einen rechtmäßig und schützt vor allem vor völliger Mittellosigkeit. Vor allem in Gesetzestexten* können Sie sich vorab darüber informieren, was gesetzlich erlaubt und nicht erlaubt ist.

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Titelbild: ©istock.com – AlexRaths