In der Regel wird ein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung von einem Vertragspartner beendet. Doch es gibt gute Gründe, die gegen eine Kündigung sprechen. Für diesen Fall gibt es den Aufhebungsvertrag. Diese bieten sowohl dem Arbeitgeber, als auch dem Arbeitnehmer Vor- und Nachteile. Über die Hintergründe und wichtige Richtlinien wird im Folgenden informiert.

Aufhebungsvertrag und Kündigung – Definition und Unterschiede?

Ein Aufhebungsvertrag ist ei­n ver­trag­li­ch zustande gekommenes Abkommen, dass einvernehmlich zwi­schen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zustande kommt und ein Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet. Eine Kündi­gung ist im Unterschied dazu ei­ne ein­sei­ti­ge Erklärung, die auch dann wirksam wird, wenn ein Vertragspartner nicht einverstanden ist. Für einen Aufhebungsvertrag gibt es die unterschiedlichsten Gründe. Hierzu können unüberwindbare Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gehören, die außergerichtlich geregelt werden sollen. Ein häufiger Grund ist außerdem, dass der Arbeitnehmer einen Job in einem anderen Unternehmen antreten will und deshalb die aktuelle Arbeitsstelle möglichst schnell verlassen möchte.

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Vor- und Nachteile eines Auf­he­bungs­ver­trags?

Ein Auf­he­bungs­ver­trag hat den Vorteil, dass der Zeitpunkt des Beschäftigungsende in Absprache festgelegt werden kann. So werden Kündi­gungs­fris­ten aufgehoben bzw. können abgekürzt oder in Einzelfällen auch verlängert werden. Recht­li­che Hin­der­nis­se, die einem Arbeitgeber eine Kündigung erschweren können, gibt es bei einem Aufhebungsvertrag nicht, denn die Vorschriften des Kündigungsschutzes gelten nur für Kündigungen und nicht für Aufhebungen eines Arbeitsvertrages. Ein Aufhebungsvertrag kann für den Arbeitnehmer durchaus ein Vorteil sein, denn Arbeitgeber sind oft zur Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung be­reit und auch über das Arbeitszeugnis entsteht bei einem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag seltener Streit.

Ein bedeutender Nach­teil ist allerdings die Sperr­zeit, die den Arbeitnehmer trifft. Da dieser sein Arbeits­verhält­nis im Einverständnis gelöst hat, verhängt die Agen­tur für Ar­beit ei­ne Sperrzeit von mindestens drei Monaten. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Seit En­de 2008 gibt es jedoch die Möglichkeit, ei­ne Sperr­zeit zu ver­mei­den. Dieses geht, wenn der Ar­beit­ge­ber schon vor dem Auf­he­bungs­ver­trag ei­ne be­triebs­be­ding­te Kündi­gung ankündigt. Auf­he­bungs­verträge sind nur in schriftlicher Form und von beiden Parteien unterschrieben wirk­sam und rechts­ver­bind­lich.

Statistik zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Auch für Arbeitgeber kann ein Aufhebungsvertrag Vorteile mitbringen, denn der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers entfällt. So können auch Arbeitsverhältnisse aufgelöst werden, die sonst nicht gekündigt werden können. Das können beispielsweise langjährige und ältere Arbeitnehmer, Arbeitnehmer mit Familie oder Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz wie Betriebsräte und Schwerbehinderte sein. Zudem muss bei einem Aufhebungsvertrag kein Grund genannt werden, auch der Betriebsrat muss dazu nicht gehört werden.

Ein einmal schriftlich niedergeschriebener Auf­he­bungs­ver­trag kann nur schwer aufgelöst werden. Ei­ne An­fech­tung ist zwar grundsätzlich möglich, doch lie­gen die dafür vorgeschriebenen An­fech­tungs­gründe nur sel­ten vor.

Inhalt eines Aufhebungsvertrages

Folgendes muss in einem Aufhebungsvertrag schriftlich festgelegt sein:

  • Exakt der Ta­g, an dem das Ar­beits­verhält­nis en­den soll
  • Es muss dargelegt sein, dass das Ar­beits­verhält­nis auf gegenseitigem Einverständnis be­en­det wird.
  • Ausstehende Gehaltszahlungen müssen niedergelegt werden, z.B. Pro­vi­sio­n, Weih­nachts­geld, Über­stun­den­vergütung & Kos­ten­er­stat­tun­g.
  • Die Gewährung von Resturlaub oder die entsprechende Abgeltung
  • Es ist sinnvoll, dass gesamte Arbeitszeugnis dem Aufhebungvertrag anzuhängen und die Zeugnisnote niederzuschreiben.
  • Auf­lis­tung des Betriebseigentums, das dem Ar­beit­ge­ber zurück­zu­ge­ben wurde, beispielsweise Handy, Dienst­wa­gen, Lap­top, Schlüssel, Chip­kar­ten, Un­ter­la­gen, Kun­den­lis­ten
  • Er­le­di­gungs­klau­sel – mit der festgelegt wird, wann alle ge­gen­sei­ti­gen Ansprüche der Par­tei­en aus dem Ar­beits­verhält­nis er­le­digt sind.
Berater Tipp
Ein Aufhebungsvertrag ist, wenn er regelkonform abgeschlossen wird eine gute Möglichkeit für beide Vertragspartner um ein Arbeitsverhältnis im Guten zu beenden. Gerade wenn sich beim Arbeitnehmer Lebensumstände ändern und ein neuer Job oder ein Umzug geplant ist, können auf diese Art lange Kündigungsfristen umgangen werden.

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Titelbild: © iStock.com/BartekSzewczyk