In Deutschland sind Kryptowährungen, so beispielsweise der Bitcoin, kein gesetzliches Zahlungsmittel. Das heißt, es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zur Annahme. Werden also Waren verkauft oder Dienstleistungen angeboten, so entscheidet der Verkäufer am Ende selbst, ob und welche Kryptowährungen er akzeptiert. Es handelt sich also um eine rein privatrechtliche Angelegenheit. Sieht man in dem Bitcoin aber nicht nur eine digitale Währung, sondern mitunter auch ein Spekulationsobjekt, so wird man sich mit der Frage befassen müssen, wie Kryptowährungen aus steuerlicher Sicht behandelt werden müssen Vorweg: Bitcoins werden als immaterielle Wirtschaftsgüter behandelt – zumindest dann, wenn man sich im Bereich des Ertragssteuerrechts aufhält. Jedoch ist zu berücksichtigen, ob es sich um ein privates oder um ein betriebliches Geschäft handelt, da es hier doch ein paar Unterschiede gibt, die keinesfalls außer Acht gelassen werden sollten.

Der Bitcoin im Privatbereich

Wer Coins einer Kryptowährung länger als ein Jahr im digitalen Portemonnaie aufbewahrt, der kann sich jetzt einmal entspannen. Denn in diesem Fall spielt die Mindesthaltedauer, die bei zwölf Monaten liegt, nämlich keine Rolle mehr. Nach Ablauf der zwölfmonatigen Frist muss man in diesem Fall keine Steuer mehr entrichten.

Wird die Mindesthaltedauer jedoch unterschritten und veräußert man die digitale Währung mit Gewinn, so kommt es zur Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz. Wie hoch der persönliche Steuersatz ist, ergibt sich aus folgender Berechnung: Die Einkommenssteuer wird mit 100 multipliziert und in weiterer Folge dann durch das zu versteuernde Einkommen dividiert.

Zu beachten ist die Freigrenze: Liegt der Gewinn des Veräußerungsgeschäftes nämlich bei unter 600 Euro/Jahr, so handelt es sich um einen steuerfreien Betrag. Wenn jedoch im Zuge des Kryptowährungsgeschäftes Zinsen erzielt werden, so fällt die sogenannte Abgeltungssteuer an. So beispielsweise, wenn man etwa Bitcoins in Form des Peer to Peer-Kredits verleiht.

Video: Müssen Bitcoin ? Gewinne versteuert werden ?? | Nutzerfragen RA Christian Solmecke

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Wie ist der Veräußerungsgewinn zu behandeln?

Aus der Differenz des Einkaufs- und Verkaufspreises ergibt sich der sogenannte Veräußerungsgewinn. Aufgrund der Tatsache, dass starke Schwankungen zur Tagesordnung gehören, empfehlen Experten die Anwendung der sogenannten FiFo-Methode („first in, first out“). Das heißt, hier werden die zuerst erworbenen Coins auch zuerst verkauft.

Nutzt man hingegen die LiFo-Methode („last in, first out“), so geht man davon aus, dass die zuletzt gekauften Coins zuerst verkauft worden sind.

Diese Methode wird aber nicht immer von Seiten des Finanzamtes akzeptiert. Investiert man etwa über Bitcoin Superstar, so muss man sich über erworbene Coins aber keine Gedanken machen. In diesem Fall spekuliert man nämlich nur über den Kursverlauf. Hier sollte man jedoch besonders vorsichtig sein. Aufgrund der Tatsache, dass der Markt ausgesprochen volatil ist, können nicht nur hohe Gewinne verbucht werden – entwickelt sich die Kryptowährung nämlich in die nicht gewünschte Richtung, sind hohe Verluste möglich.

Berater Tipp

Worauf Unternehmer achten müssen

Unternehmen oder auch gewerblich tätige Personen können hingegen keine privaten Veräußerungsgeschäfte tätigen. Handelt es sich um Geschäfte mit Bitcoins, die zum Betriebsvermögen zählen, so handelt es sich bei einem Gewinn um Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb (§ 15 Einkommensteuergesetz). In diesem Fall gibt es auch keine Mindesthaltedauer. Abhängig von der gewählten Rechtsform des Unternehmens unterliegen die Gewinne dann entweder der Körperschaftssteuer (bei Aktiengesellschaften oder GmbHs) oder der Einkommenssteuer (so etwa bei Einzelunternehmern oder Personengesellschaften). Zudem muss noch zusätzlich eine Gewerbesteuer entrichtet werden.

Neben ertragsteuerlichen Auswirkungen ist aber auch die umsatzsteuerliche Behandlung zu berücksichtigen. 2015 hat der Europäische Gerichtshof (kurz: EuGH) in der Sache Hedqvist entschieden, dass der gewerbliche Umtausch der Kryptowährung Bitcoin in eine konventionelle Währung, so beispielsweise in US Dollar oder Euro, nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. Hier handelt es sich jedoch um das Unionsrecht. Von Seiten des deutschen Finanzgerichtes gibt es hingegen noch keine Entscheidung. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein durchaus komplexes Themengebiet handelt, mag es von Vorteil sein, vor allem als Unternehmer, sich hier mit Spezialisten zu beraten.

Titelbild: © iStock – bodnarchuk