Kauf und Besitz einer Immobilie in einem Milieuschutzgebiet stellt Eigentümer vor ganz besondere Herausforderungen. Welche baulichen Veränderungen darf ein Mietshausbesitzer noch vornehmen? Und was regelt das Vorkaufsrecht?
Was ist ein Milieuschutzgebiet?
Unter Milieuschutzgebieten versteht man die stadtpolitische Verordnung, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung eines bestimmten Stadtteils oder Stadtgebiets zu erhalten. Die Verordnung soll Spekulationen mit Immobilien und den Umbau in Luxuswohnungen verhindern und so weiterhin bezahlbaren Wohnraum für unterschiedliche soziale Schichten sichern. Auch sollen Mietwohnungen nicht in Eigentumswohnungen umgewandelt werden.
Milieuschutzgebiete sind in der
Erhaltungssatzung geregelt, die auch zwei weitere Themengebiete beinhaltet: Die
bauliche Eigenart und
Gestaltung eines Gebietes sowie
städtebauliche Umstrukturierungen. In der Hauptstadt Berlin gibt es aktuell
insgesamt 45 Gebiete, die dem Milieuschutz unterliegen. Andere große Städte ziehen nach.
Vorkaufsrecht & Co – was es zu beachten gilt
Beim Verkauf und
Kauf eines Hauses in einem
Milieuschutzgebiet sind besondere
gesetzliche Regeln zu beachten. Es gilt häufig das sogenannte
Vorkaufsrecht. Dieses ermöglicht der
Mietergemeinschaft oder dem Bezirk selbst, bei einem Verkauf an die Stelle des eigentlichen Käufers zu treten. Zum Zuge kommt das Vorkaufsrecht, wenn sich interessierte Käufer nicht an den Erhalt des Wohnraums nach den
Schutzgebiet-Richtlinien verpflichten wollen oder davon auszugehen ist, dass die Mietwohnungen schon bald gewinnbringend verkauft werden sollen.
Kritiker des Gesetzes halten es für nicht zielführend. So konnte beispielsweise in der
Hamburger Innenstadt auch mit
Milieuschutzgebieten die stetig
steigenden Mietpreise nicht verhindert werden, da die Nachfrage nach dem Wohnraum
unbegrenzt hoch ist. Die
Umwandlungsverordnung verhindert zusätzlich, Mietwohnungen
in Eigentumswohnungen zu verwandeln. Hier gibt es aber einige
Ausnahmen: Wenn die Wohnung anschließend von der
eigenen Familie genutzt wird oder der Verkauf an den Mieter oder dessen Nachfahren direkt geschieht, wird die Umwandlung genehmigt. Auch
Immobilien, die zuvor nicht als Wohnraum dienten, dürfen zu Eigentumswohnungen gemacht werden.
Welche baulichen Maßnahmen dürfen im Milieuschutzgebiet vorgenommen werden? Welche nicht?
Die Maßnahme zum
Milieuerhalt soll in erster Linie sogenannte
Luxussanierungen verhindern. Umbauten in diese Richtung führen dazu,
bisherige Mieter aufgrund der
Preissteigerung aus dem Wohnraum
zu verdrängen. Eigentümer von Mietwohnungen im
Milieuschutzgebiet sind also bei Veränderungen an der Immobilie beschränkt. Unter anderem folgende
bauliche Maßnahmen sind nach wie vor erlaubt:
- Einbau von Audio-Gegensprechanlagen
- Ersteinbau von Heizungen und Erneuerung alter Heizanlagen
- Erneuerung von Fenstern
- Dachgeschossausbau
Genehmigt werden außerdem all jene Sanierungen oder Veränderungen, die veraltete Zustände wieder auf ein zeitgemäßes Level bringen. Nicht erlaubt hingegen sind jene Veränderungen, die sich auf den Mietpreis auswirken würden, wie beispielsweise:
- Grundrissänderungen / Zusammenlegung von Wohnungen
- Anbau von Balkonen und Terrassen über 4 m²
- Einbau von Fußbodenheizungen
- Neue Einbauküchen
- Einbau von Aufzügen
- Einbau eines zweiten WCs und/oder Gästebadezimmers
Hilfe beim Immobilienverkauf
Die Umwandlung eines Stadtteils in ein Milieuschutzgebiet kann jeden Eigentümer treffen. Um im Gesetzesdschungel den Durchblick zu bewahren, empfiehlt sich die Zusammenarbeiten mit einer Immobilienagentur, die auf diese Fälle spezialisiert ist. So kann trotz der vielen Einschränkungen ein fairer Kauf und Verkauf garantiert werden, der beiden Parteien und die Mieter zufriedenstellt.
Titelbild: ©iStock.com – Terroa
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