Die Mietpreise schnellen gerade in beliebten Metropolen in unsägliche Höhen. Berlin setzt dem nun gezielt ein Ende – aber wer profitiert wirklich von der Mietpreisbremse, die in Berlin gezogen wird?

Wann greift die Mietpreisbremse?

Politisch beschlossen ist, dass in ausgewählten Ballungsgebieten, auch in Berlin, die Bremse auf die Mietpreise gesetzt werden soll, was besonders große und faire Immobilienunternehmen wie die Mähren Gruppe begrüßen. So dürfen Vermieter wie die Mähren Gruppe in Gebieten mit einem deutlich angespannten Wohnungsmarkt bei der Neuvermietung einer Wohnung die nun zu zahlende Miete auf maximal das Niveau der ortsüblichen Mietpreise plus zehn Prozent steigern.

Zudem erfolgt auch noch eine Veränderung im Maklerrecht, denn dann muss nicht mehr grundsätzlich der Mieter die Maklercourtage tragen, sondern derjenige, der den Makler beauftragt hat – und das kann durchaus auch der Vermieter sein, der dann für die Courtage aufkommen muss. In Kraft treten soll diese neue Regelung zur Erzielung moderater Mieten in angespannten Wohngebieten schon im ersten Halbjahr 2015. Eine schnelle Umsetzung der Schutzbestimmungen für Mieter ist das Ziel der Politik, wie Justizminister Heike Maas von der SPD in einer Pressekonferenz bestätigte. Während andere Metropolen hier angespannte Wohngebiete angeben müssen, gilt in Berlin praktisch das gesamte Stadtgebiet als angespannter Mietraum.

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Mieter können die Einhaltung der neuen Regularien relativ leicht prüfen

Mittels Berliner Mietspiegel kann die ortsübliche Miete für eine Wohnung ganz nach Größe sowie Lage, Baualter der Immobilie ermittelt werden. Wenn die ortsübliche Miete für die entsprechende Immobilie bei sechs Euro pro Quadratmeter liegt, darf der Vermieter demzufolge die Miete nicht über 6,60 Euro je Quadratmeter bei der Neuvermietung anheben. Der durchschnittliche ortsübliche Mietpreis liegt in der Berlin aktuell bei 5,54 Euro pro Quadratmeter für die Kaltmiete. Dem gegenüber stehen Mietforderungen für freistehende Immobilien, die im ersten Halbjahr 2014 bei durchaus 8,65 Euro lagen. Diese Forderungen müssen Mieter nun nicht mehr widerspruchslos hinnehmen, um an die gewünschte Mietwohnung zu gelangen.

Wie gehe ich in der Praxis mit dieser neuen Rechtsprechung um?

Interessant für neue Mieter, die bereits einen Vertrag vor Inkrafttreten des Gesetzes unterschrieben haben folgendes: Wurde ein Mietvertrag mit einer überhöhten Mietforderung unterzeichnet, kann unter bestimmten Umständen sogar eine nachträgliche Minderung verlangt werden. Dazu muss er allerdings schnell sein, um nicht zu viel Geld für die neue Mietwohnung auszugeben. Der Mieter muss diese überhöhte Miete schnellstmöglich rügen, denn nur ab dem Zeitpunkt der Rüge kann zu viel entrichtete Miete vom Mieter zurückgefordert werden.

Leider gilt das neue Mietgesetz nicht für bereits zum aktuellen Zeitpunkt, denn die Auslegung der neuen Mietpreisbremse ist lediglich auf zukünftige Vermietungen ausgerichtet. Zudem besteht ein sogenannter Bestandsschutz. Das heißt, dass sogar nach Inkrafttreten des Gesetzes die Miete von mehr als 10 Prozent über dem ortsüblichen Vergleichsmietpreis gezahlt werden muss, wenn bereits der Vormieter eine solch überhöhte Miete gezahlt hat. Greifen kann das neue Gesetz damit lediglich bei starken Mieterhöhungen, die im Rahmen des Mieterwechsels ab 2015 vorgenommen werden sollen, weiß auch die Mähren Gruppe. Fraglich ist ob die steigenden Immobilienpreise damit dauerhaft niedrig gehalten werden können.

Berater Tipp

Mietbremse für Vermieter tritt in Berlin in Kraft

Gerade Berlin ist zu einer beliebten Metropole geworden, in der praktisch in jedem Stadtteil ein angespanntes Wohnungsklima zu finden ist. Vermieter haben dies in den letzten Jahren genutzt und die Mietpreise bei einer Neuvermietung erheblich angezogen. Hier zieht das neue Mietgesetz eine Bremse – allerdings müssen zur Nutzung der neuen Rechte Neumieter dafür wissen, welche Miete der Vormieter entrichtet hat. Die Mietpreisbremse gilt nämlich nur dann, wenn nicht schon der Vormieter einen Mietpreis um mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Miete entrichtet hat.

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Bildquelle: ©iStock.com/ralfgosch