Während einer Schwangerschaft gelten zur sozialen Absicherung besondere Bedingungen am Arbeitsplatz. Damit soll einer diskriminierenden Kündigung vorgebeugt werden. Auch für eine Schwangerschaft während einer Bewerbung hat das Bundesarbeitsgericht Schwangere besonders geschützt.
Kündigungsschutz in der Probezeit für Schwangere
Im Allgemeinen bestimmt ein unbefristeter Arbeitsvertrag, ab wann jeder Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt. Dieser Zeitpunkt ist mit dem Ende der Probezeit erreicht. Je nach Vertrag dauert die Probezeit drei bis sechs Monate. Währenddessen ist eine sehr kurzfristige Kündigung möglich, wenn beispielsweise eine Einarbeitung in den Job nicht zu Verbesserungen bei der Leistung führt. Unterschiede bei diesen Regelungen gibt es weder nach dem Geschlecht noch nach dem Alter. Einzig eine Schwangerschaft verändert die Bedingungen.
Wer schwanger in der Probezeit wird, darf trotz einer festgelegten Probezeit, nicht mehr gekündigt werden. Paragraph 9 MuSchG bestimmt vollen Kündigungsschutz für bis zu vier Monate nach der Entbindung. Schließlich lässt sich in der Zeit vor der Entbindung trotzdem prüfen, ob die Probeangestellte für den Job geeignet ist. Bei körperlich schweren Tätigkeiten lässt sich an den meisten Arbeitsplätzen für die Zeit der Schwangerschaft eine Entlastung durch Kollegen oder die Zuweisung für leichtere Tätigkeiten erreichen.
Bekannte Schwangerschaft bei der Bewerbung
Eine schwangere Bewerberin darf vom potenziellen Arbeitgeber nicht abgelehnt werden. In der Praxis ist es jedoch simpel, bei bekannter Schwangerschaft andere Bewerberinnen zu bevorzugen. Erlaubt ist es, im Bewerbungsgespräch die bestehende Schwangerschaft zu verschweigen. Zwar kommt dadurch möglicherweise ein Arbeitsvertrag unter falschen Voraussetzungen zustande. Da die Entscheidung für eine Bewerberin aber nach fachlichen statt persönlichen Kriterien fällt, ist ein solcher Arbeitsvertrag gültig – einschließlich des vollen Kündigungsschutzes für bis zu acht Wochen nach der Entbindung.
Selbst bei konkreter Nachfrage nach einer Schwangerschaft darf die Bewerberin darüber lügen. Mit dieser Erlaubnis endete schon vor einigen Jahren eine Diskussion vor dem Bundesarbeitsgericht. Es begründete seine Entscheidung damit, dass das Verschweigen Bewerberinnen vor Diskriminierung bei der Berücksichtigung für einen Job schützt. Daran ändert sich auch nichts mit der Begründung, dass bei Jobantritt durch die Schwangerschaft keine objektive Probezeit möglich sei. Einmal eingestellt, darf der Arbeitgeber den Vertrag nicht auflösen oder anfechten.
Kündigung wegen nicht mitgeteilter Schwangerschaft
Es gibt verschiedene Gründe, eine Schwangerschaft in der Probezeit nicht beim Arbeitgeber zu melden. Häufig kommt es bei Bekanntwerden deshalb zur Kündigung. Doch dies kann die Schwangere abwenden. Es ist möglich, nachträglich Mitteilung beim Arbeitgeber zu machen. Dann darf er laut Mutterschaftsgesetz die Kündigung nicht aufrechterhalten. Ab Bekanntgabe der Schwangerschaft genießt die Schwangere vollen Kündigungsschutz und behält die Arbeitsstelle. Das Argument, dass unter diesen Umständen keine Eignung für den Job geprüft werden kann, gilt nicht. Die nachträgliche Mitteilung der Schwangerschaft ist bis längstens zwei Wochen nach einer Entlassung möglich. Verstreicht diese Frist, wird die Kündigung dennoch wirksam.
War es aber nachweislich nicht möglich, fristgerecht die Schwangerschaft mitzuteilen, gilt der Kündigungsschutz auch über diesen Zeitraum hinaus. Eine solche Unmöglichkeit ist es beispielsweise, wenn eine Frau bei der Kündigung gar nichts von ihrer Schwangerschaft erfahren hat. Eine Ausnahme beim Kündigungsschutz von Schwangeren ist ein befristeter Arbeitsvertrag. Fällt dessen Fristende in die Zeit der Schwangerschaft, endet er dennoch zum vereinbarten Zeitpunkt. Theoretisch könnte die Schwangere dies anfechten. Dazu muss sie aber dem Arbeitgeber nachweisen, dass er den Vertrag nicht verlängert hat, weil sie schwanger in der Probezeit wurde.
Fazit: Schwangerschaft und Arbeitsplatz passen zusammen!
Wird eine Frau schwanger in der Probezeit, darf ihr nicht mehr gekündigt werden. Schon ab Bewerbung gilt der besondere Schutz vor Benachteiligung. Der Kündigungsschutz gilt bis zu acht Wochen nach der Entbindung. Die Probezeit endet dadurch mit Bekanntwerden der Schwangerschaft. Selbst bei nicht mitgeteilter Schwangerschaft kann die Schwangere eine Kündigung nachträglich erfolgreich anfechten.
Video: Kündigung und Kündigungsschutz in der Schwangerschaft – Kanzlei Hasselbach
© Titelbild: iStock.com – Zinkevych
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