Sobald sich Eltern trennen, muss der eine oder andere Part diverse Zahlungen vornehmen, damit so unter anderem das Kindeswohl gewährleistet ist. In der Regel geht es dabei um den sogenannten Kindesunterhalt, welcher entweder in natureller Form oder in Geldleistungen stattfindet.
Die Düsseldorfer Tabelle als Richtwert
In den meisten Fällen lebt das Kind fest bei einem Elternteil. Dieser übernimmt den naturellen Unterhalt in der Form von Kleidung, Verpflegung und Dinge des alltäglichen Lebens. Für den anderen Part kommt es dann in der Regel zu der Unterhaltszahlung an Kinder. Dieser Barunterhalt ist eine Beihilfe für die Versorgung des Kindes. Als Richtlinie wird hier die Düsseldorfer Tabelle angewandt.
Diese zeigt auf, welcher Betrag bei welchen Einkünften monatlich fällig wird. Der Kindesunterhalt muss mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden. Die Unterhaltspflicht endet allerdings nicht mit dem 18. Geburtstag, sondern besteht darüber hinaus. Vom Gesetzgeber ist es so vorgesehen, dass die Unterhaltspflicht so lange besteht, bis der Abschluss der ersten Ausbildung erreicht wurde (§ 1610 II BGB). Allerdings sind die Eltern nicht in der Pflicht eine Ausbildung finanziell zu unterstützen, welche sie an ihre wirtschaftlichen Grenzen bringen würde.
Regeln an die sich beide Seiten halten müssen
Bricht das Kind die Ausbildung vorzeitig ab und gibt sich keinerlei Mühe bei dem Beginn einer neuen, besteht für die Eltern nur noch eine Unterhaltspflicht von 3 Monaten, beginnend mit dem Abbruch.
Ein Wegfall der Unterhaltszahlung an Kinder endet auch dann, wenn das Kind diverse Ausbildungen abbricht und so die Unterhaltspflicht absichtlich verlängern will. Absolviert das Kind ein Studium, sind auch hier die Eltern weiterhin verpflichtet Unterhalt zu zahlen. Wird aber die Regelstudienzeit in einem nicht verhältnismäßigen Übermaß und mutwillig überschritten, erlischt die Unterhaltspflicht.
Kann von dem Kind allerdings nachgewiesen werden, dass diese Überschreitung nicht selbst verschuldet ist, beispielsweise durch Krankheit, darf der Unterhalt nicht eingestellt werden. Weitergehend darf sich ein Kind bzw. Jugendlicher während seines Ausbildungsweges oder Berufswahl einmal täuschen, ohne das die Zahlungen gestoppt werden dürfen.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Studenten innerhalb der ersten drei Semester einen einmaligen Wechsel des Faches vornehmen dürfen, ohne das dies Auswirkungen auf den Unterhalt hat. Auch ein Abbruch des Studiums für den Beginn einer Lehrer ist laut Gesetzgeber zulässig.
Video: Unterhalt für volljährige Kinder, Bedarfsermittlung | Familienrecht Ratgeber
Besonderheiten und Regelungen zu Ausnahmefällen
Befindet sich das Kind in einer Ausbildung, wird diese durch den Arbeitgeber mit einem verminderten Lohn vergütet. Diese monatliche Ausbildungsvergütung deckt allerdings nicht die anfallenden Ausgaben fürs „Überleben“.
Die Eltern sind einer in der Unterhaltspflicht, wobei das Ausbildungsgehalt mit in die Berechnung des Unterhalts einfließt. Anders sieht das aus, wenn das Kind studiert und einem Nebenjob nachgeht. Das Gehalt vom Nebenjob darf bei der Berechnung nicht miteinbezogen werden, es sei denn, der Lohn ist so hoch, dass er mehr als nur zum Leben ausreicht. Ein Studium im Ausland muss zudem nur dann von den Eltern mitfinanziert werden, wenn eine Einigung zwischen Kind und Eltern besteht.
Studiert das Kind gegen den Willen der Eltern im Ausland, müssen diese die Mehrkosten nur dann mittragen, wenn es denn Eltern auch finanziell möglich ist. Weitergehend brauchen die Eltern keinen Unterhalt mehr zahlen, wenn das Kind als Au-pair im Ausland tätig ist. Die Tätigkeit als Au-pair wird nicht in Zusammenhang mit einem Beruf gesehen und Zahlungen die Eltern vornehmen, sind dann nur freiwillig.
Bei Unsicherheiten einen Rechtsanwalt um Rat fragen
Im Bereich des Kindesunterhaltes gibt es zahlreiche Ausnahmeregelungen und Besonderheiten. Eltern und Kinder sollten daher bei Unklarheiten einen Rechtsanwalt befragen, um Missverständnissen vorzubeugen.
Titelbild: Copyright: artefacti
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