Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen, welche einer Tätigkeit nachgehen und über 400 Euro pro Monat damit verdienen, werden Steuerklassen zugeordnet. Diese ist nicht von der Art der Beschäftigung oder der Höhe des Bruttoverdienstes pro Monat abhängig, sondern vom Familienstand.
Wer wird in Steuerklasse 1 geführt?
Grundlegend sind alle Personen in der Steuerklasse I, die nicht verheiratet sind. Egal, ob geschieden oder ledig, verwitwet oder getrennt lebend. Verstirbt beispielsweise ein Ehepartner, so wird der betreffende Arbeitnehmer nicht unverzüglich der Steuerklasse I zugeordnet. Im Sterbejahr und dem Darauffolgenden kann der hinterbliebene Ehepartner noch in der Steuerklasse 3 verbleiben und dortige Vergünstigungen beanspruchen. Danach erfolgt der Wechsel in die Steuerklasse 1.
Für gleichgeschlechtliche eingetragene Lebensgemeinschaften gilt ebenso die Steuerklasse I. Jedoch gibt es hier auch Ausnahmen. Vor allem, wenn die Partner äußerst differenzierte Bruttoverdienste erzielen, wählen sie oftmals eine Kombination aus den Steuerklassen 3 und 5. Jedoch lässt sich diese Regelung nicht pauschal auf alle Bundesländer anwenden.
Freibeträge und Abzüge
Der monatliche Bruttoverdienst bis zu einer Höhe von 400 Euro ist zunächst steuerfrei. Darüber hinaus gibt es auch hier, wie in allen anderen Steuerklassen zusätzliche Freibeträge, welche unter anderem auch von der Anzahl der Kinder abhängig sind. Der Grundfreibetrag pro Jahr liegt bei 8004 Euro. Die Pauschale für Sozialabgaben liegt bei 36 Euro und der Arbeitnehmerpauschalbetrag bei 100 Euro. Ergänzend erhält der Arbeitnehmer die sogenannte Vorsorgepauschale. Deren Höhe variiert und hängt stets vom gegenwärtigen Bruttoverdienst ab. Hat man Kinder, so kann man je Kind 7008 Euro bei der Steuererklärung geltend machen.
Auch ein Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende kann, wenn die Voraussetzungen für Steuerklasse 2 gegeben sind, gewährt werden. Dieser beträgt 1308 Euro. Dieser Fall ist dann gegeben, wenn das besagte Kind mit im elterlichen Haushalt lebt und der Steuerzahler zudem der Kindergeldempfänger ist.
In der Steuerklasse I gibt es deutlich weniger Freibeträge als bei anderen Steuerklassen. Vom Bruttogehalt werden die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer subtrahiert. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden jedoch nicht auf das Bruttogehalt, sondern prozentual anteilig auf die Lohnsteuer erhoben. Sämtliche Sozialabgaben wie Pflege-, Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung werden ebenso angezogen. Besonders bei Steuerklasse I ist überdies, dass die prozentualen Abzüge Schwankungen unterliegen. Hier müssen gesetzlich Krankenversicherte 15,9 Prozent abführen, während es bei Privatversicherten meist mehr ist.
Für den Gesetzgeber macht es keinen Unterschied, ob man privat oder gesetzlich versichert ist. Die Abzüge vom Bruttolohn finden immer statt. Doch wer nach Steuerklasse 1 veranlagt wird und seinen Nettolohn berechnen möchte, muss wissen, dass die prozentualen Abzüge schwanken.

Die Krux mit der ersten Steuerklasse
Steuerklasse I gilt als die Klasse mit den höchsten Abzügen und wiederum den geringsten Freibeträgen. Schwierig wird hier die Entscheidung für Alleinerziehende, welche keinen Entlastungsbetrag erhalten. Dann müssen sie in der Steuerklasse I verbleiben und erhöhte Abzüge in Kauf nehmen. Auch für Multijobber kann die Steuerklasse I zum Hindernis werden, denn sie dürfen diese nur bei einer Tätigkeit verwenden.
Für alle Weiteren gilt Steuerklasse 6 ohne Freibeträge.
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