In wichtigen Punkten weicht die Steuerklasse 6 von allen anderen Steuerklassen ab. Sie kommt meist nur bei steuerpflichtigen Personen mit einem zweiten oder sogar dritten Job zur Anwendung, wenn bereits eine Lohnsteuerkarte mit einer anderen Steuerklasse für den Hauptjob vergeben ist.
Die Besonderheiten dieser Steuerklasse
All diejenigen, die in die Lohnsteuerklasse 6 eingestuft wurden, müssen mit den schlechtesten Bedingungen aller Steuerklassen rechnen. Das hat ganz unterschiedliche Gründe. In dieser Lohnsteuerklasse erhält der Steuerpflichtige weder einen Grundfreibetrag, noch einen Arbeitnehmerfreibetrag und auch keinen Sonderausgabenpauschbetrag. Eine Vorsorgepauschale wird nicht angerechnet und auch kein Kinderfreibetrag gewährt. Die volle Wucht der Besteuerung betrifft bereits den ersten verdienten Euro. Jeder Arbeitgeber ist gegenüber dem Finanzamt verpflichtet, die Lohnsteuerklasse 6 anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keine gültige Lohnsteuerkarte vorlegt, bis dieser eine beibringen kann. Sollte der Arbeitnehmer dies auf Dauer unterlassen, wird er konsequent in der Lohnsteuerklasse 6 besteuert.
Entscheidung für Haupt- und Nebenjobs
Erst mal sollten sich diejenigen, die bereits eine Anstellung in einem Hauptjob haben und zusätzlich eine weitere Arbeit annehmen möchten, sich darüber klar sein, dass sie mit der Einstufung in der Steuerklasse 6 zum neuen Zweitjob, beträchtliche Lohnabzüge akzeptieren müssen. Eine Ausnahme wäre, wenn der Hauptjob oder auch der Nebenjob eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit wäre. Dann wäre die Lohnsteuerkarte nur bei der Tätigkeit als Arbeitnehmer notwendig. Ein gar nicht so seltener Fall wäre, wenn eine Person hauptberuflich selbstständig ist, aber eine nebenberufliche Tätigkeit eingehen möchte. Dann muss diese nicht auf Basis der Lohnsteuerklasse 6 ausgeübt werden, sondern es ist die Steuerklasse anzuwenden, die auch bei einer hauptberuflichen Tätigkeit zur Anwendung käme.
Die Steuerklasse 6 in der Kombination
Die Lohnsteuerklasse 6 ist in jeder Kombination mit den anderen Steuerklassen denkbar. Ledige mit Nebenjobs werden sich in der Kombination der Lohnsteuerklassen 1 und 6 wiederfinden. Alle alleinerziehenden Personen erhalten die Steuerklassenkombination 2 zusammen mit der 6 und die Verheirateten können aus den Kombinationen der Steuerklassen 3 und 6, 4 und 6 oder 5 und 6 sich die für sie günstigste Kombination auswählen. In bestimmten Fällen kann es sogar möglich werden, von der Lohnsteuerklasse 6 in eine der anderen Lohnsteuerklassen überzuwechseln. Denkbar wäre dies in dem Fall, wenn die Tätigkeit bisher als Nebenjob ausgeübt worden ist und mit einem Mal zum Hauptjob wird. Dazu müssten nur die beiden Lohnsteuerkarten bei den Arbeitgebern ausgewechselt werden.
Der Trend geht zu mehreren Nebenjobs
Viele Arbeitnehmer kommen noch mit einer Lohnsteuerkarte für einen Vollzeitjob aus. Der Trend geht jedoch eindeutig zusätzlich zu einem oder sogar mehreren Nebenjobs. Soweit es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um eine geringfügige Beschäftigung handelt, muss für diese Tätigkeiten eine weitere Lohnsteuerkarte ausgestellt werden, eben die Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse 6.
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