Der 31. Juli 2021 rückt näher. Diesen Termin muss jeder steuerpflichtige Bürger im Auge behalten, der eine Steuererklärung abgeben muss. Die Abgabepflicht besteht nicht für jeden, der Einkünfte erzielt.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Eine Pflicht zur Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung besteht, wenn Sie eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausüben.

Sie müssen dafür sorgen, dass die Steuererklärung spätestens bis zum 31. Juli 2021 beim Finanzamt eingetroffen ist.

Das Finanzamt ist berechtigt, eine frühere Abgabe zu verlangen. In diesem Fall erhalten Sie ein Schreiben der Behörde, aus dem hervorgeht, bis zu welchem Termin Sie die Steuererklärung einreichen müssen.

Erzielen Sie Einnahmen aus Arbeitslohn, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft:

  • Sie erzielen Einnahmen aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen (ein Beschäftigungsverhältnis wird mit Lohnsteuerklasse VI abgerechnet).
  • Bei der monatlichen Lohnabrechnung wurden steuerliche Freibeträge berücksichtigt und der Bruttojahresverdienst liegt über 11.900 Euro (bei zusammenveranlagten Paaren: 22.600 Euro) lag.
  • Sie wählen als verheiratetes Paar beide die Steuerklasse IV oder die Steuerklassenkombination III/V.[/li]
  • Sie erzielen als Rentner Einnahmen, die über den Grundfreibetrag liegen. Im Jahr 2020 lag der Grundfreibetrag bei 9.408 Euro. Bei Zusammenveranlagung gilt ein Grundfreibetrag von 18.816 Euro).[/li]
  • Sie haben Lohnersatzleistungen bezogen. Zu den Lohnersatzleistungen zählen das Krankengeld, das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld und das Mutterschaftsgeld.

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Wer unterliegt nicht der Pflichtveranlagung?

Sie sind von der Abgabe einer Steuererklärung befreit, wenn Sie in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen und regelmäßig einen Lohn oder ein Gehalt beziehen.

Ihre steuerlichen Pflichten sind mit dem Lohnabzugsverfahren – dies führt Ihr Arbeitgeber im Rahmen der monatlichen Lohnund Gehaltsabrechnung durch – erfüllt.

Auch bei der Tätigkeit in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis müssen Sie die Einnahmen nicht gegenüber Ihrem Finanzamt deklarieren.

Üben Sie neben Ihrem Hauptjob eine nebenberufliche Tätigkeit aus, müssen Sie das Finanzamt erst über die zusätzlichen Einnahmen informieren, wenn der Gewinn aus dieser Tätigkeit über 410 Euro im Jahr liegt.

Der Gesetzgeber erlaubt Ihnen, alle Aufwendungen, die mit dieser Tätigkeit in Verbindung stehen, von den erzielten Einnahmen abzuziehen.

Vermieten Sie z.B. eine Immobilie können Sie die Kosten für die Werbung oder einen Makler von den erzielten Mieteinnahmen abziehen.

Sie müssen auch als Rentner nicht an die Abgabefrist für die Steuererklärung denken, wenn Sie mit Ihren gesamten Einnahmen – neben der Rente haben Sie z. B. noch Kapitalvermögen – unter dem Grundfreibetrag liegen.

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Was bringt die Antragsveranlagung?

Wenn Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, können Sie freiwillig Ihre Einnahmen gegenüber dem Finanzamt deklarieren.

Dies lohnt sich insbesondere, wenn Sie Werbungskosten geltend machen können, die den gesetzlich vorgesehenen Arbeitnehmerpauschbetrag von derzeit 1.000 Euro übersteigen.

Als abzugsfähige Aufwendungen können Sie alle Kosten geltend machen, die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit stehen. Dies sind z. B. die Fahrtkosten, die Ihnen für den Weg von Ihrem Wohnort bis zu Ihrer Arbeitsstätte entstehen.

Der Gesetzgeber erkennt als Werbungskostenabzug 0,30 Euro für jeden gefahren Kilometer der Hinfahrt an. Ab dem 21. Kilometer erhöht sich die Entfernungspauschale auf 0,35 Euro pro gefahrenem Kilometer.

Berater Tipp

Steuererklärung abgeben oder nicht?

Wenn Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, behalten Sie den 31. Juli 2021 im Auge. Versäumen Sie diese Frist, droht das Finanzamt mit einem Verspätungszuschlag und einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Die freiwillige Abgabe der Steuererklärung für die Einkommenssteuer kann sich lohnen, wenn Ihre abzugsfähigen Aufwendungen über 1.000 Euro liegen.

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