Berufliches Pendeln über größere Stecken gehört heute zum beruflichen Alltag. Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz weiter von ihrem Wohnort entfernt ist und die sich zu besseren Erreichbarkeit eine näher gelegene Zweitwohnung nehmen, können damit verbundene Kosten steuerlich geltend machen. Da die Ausgaben dafür meist erheblich sind, lässt sich mit dem Ansatz in der Steuererklärung eine gute Stange Geld sparen.

Neue steuerliche Regeln seit letztem Jahr

Die Kosten für eine Zweitwohnung gehören zu den Werbungskosten, die zum Zweck der Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen. Das Steuerrecht spricht in diesem Zusammenhang auch von doppelter Haushaltsführung. Selbständige und Freiberufler haben eine vergleichbare Möglichkeit, entsprechende Ausgaben im Rahmen ihrer Betriebskosten geltend zu machen.

Die Voraussetzungen und Bedingungen dafür sind weitgehend identisch. Die Regeln zur Anerkennung der steuerlichen Absetzbarkeit von Zweitwohnungen sind im vergangenen Jahr neu gefasst worden. Seit dem 1. Januar 2014 gelten zum Teil strengere Vorschriften, in einigen Punkten wurde die Absetzbarkeit aber auch erleichtert.

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Wann ist eine Zweitwohnung eine Zweitwohnung?

Wichtig für eine steuerliche Anerkennung ist grundsätzlich, dass der Zweitwohnsitz beruflich veranlasst ist und nicht den Lebensmittelpunkt bildet. Eine überwiegend für private Zwecke genutzte Zweitwohnung erfüllt diese Voraussetzung nicht. In vielen Fällen liegt der Zweitwohnungs-Sachverhalt klar auf der Hand. Es gibt jedoch auch schwierige und zweideutige Konstellationen. Das ist zum Beispiel gegeben, wenn sich ein Ehe- oder Lebenspartner länger in der Wohnung aufhält.

Dann ist eine steuerliche Anerkennung nur unter engen Voraussetzungen möglich. Wenn Zweifel an der Zweitwohnungs-Eigenschaft bestehen, prüft das Finanzamt die Situation näher. Für die Beurteilung werden dann folgende Kriterien herangezogen:

  • Vergleich von Haupt- und Zweitwohnung nach Größe und Ausstattung
  • Häufigkeit und Dauer von Aufenthalten
  • Art und Dauerhaftigkeit der auswärtigen Beschäftigung
  • die soziale Integration an Haupt- und Zweitwohnsitz
Berater Tipp
Für die Anerkennung sind auch Entfernungen von großer Bedeutung. Es können nur Kosten für Zweitwohnungen geltend gemacht werden, die weniger als halb so weit vom Arbeitsplatz entfernt liegen wie der Hauptwohnsitz selbst. Wenn die Entfernung zwischen Hauptwohnung und Arbeitsplatz zum Beispiel 300 Kilometer beträgt, wird eine Zweitwohnung steuerlich nur dann akzeptiert, wenn der Weg zum Arbeitsplatz weniger als 150 Kilometer beträgt.

Diese Kosten sind absetzbar

Es können generell nur Kosten geltend gemacht werden, die der Arbeitnehmer auch tatsächlich selbst zu tragen hat. Nicht selten übernimmt der Arbeitgeber Kosten für eine Zweitwohnung ganz oder teilweise, sie sind natürlich nicht absetzbar. Mit der steuerlichen Neuregelung Anfang 2014 wurde auch erstmals eine Obergrenze für die Kostenanerkennung festgelegt. Sie beträgt jetzt 1.000 Euro pro Monat. Darüber hinaus entstehende Kosten können nicht mehr abgesetzt werden. Dieser Verschärfung steht auch eine Erleichterung gegenüber: die früher übliche Angemessenheitsprüfung bei der Zweitwohnung durch das Finanzamt ist dadurch entfallen.

Die – innerhalb der 1000 Euro-Grenze – konkret absetzbaren Kosten sind vielfältig und beschränken sich längst nicht nur auf Miete oder Abschreibungen. Das sind die wichtigsten Werbungskosten im Zusammenhang mit Zweitwohnungen:

  • Miete einschließlich aller anfallenden Nebenkosten bei einer gemieteten Zweitwohnung
  • Abschreibungen, Finanzierungskosten und Nebenkosten bei einer gekauften Zweitwohnung
  • eine ggf. anfallende Zweitwohnsitzsteuer
  • Kosten für Wohnungssuche, -renovierung- und -Einrichtung
  • Umzugskosten
  • Kosten für Heimfahrten und Verpflegungspauschalen im Rahmen der geltenden steuerlichen Regelungen
  • Kosten für einen Autostellplatz

Wenn schon Zweitwohnung, dann auch Steueroptimierung

Die Frage, ob eine Zweitwohnung angebracht und sinnvoll ist, lässt sich sicher nicht nur unter steuerlichen Gesichtspunkten beurteilen. Doch wenn schon ein Zweitwohnsitz beruflich unabdingbar ist, dann sollten die steuerlichen Absetzungsmöglichkeiten auch optimal ausgeschöpft werden.

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Bildquelle: ©iStock.com/Kichigin