Zu Beginn des Jahres 2014 treten verschiedene steuerrechtliche und grundsätzliche rechtliche Änderungen in Kraft. Viele Steuerzahler und betroffene Arbeitnehmer sollten sich rechtzeitig darüber informieren und sich gegebenenfalls Ratschläge bei Steuerberatern oder öffentlichen Servicestellen holen.

Grundfreibetrag wird erhöht, Entfernungspauschale neu definiert

Was den steuerlichen Grundfreibetrag betrifft, so wird dieser bei den Steuern 2014 gegenüber dem bisherigen Wert um 224 Euro erhöht. Damit liegt er ab 2014 bei 8.354 Euro. Gleich bleibt aber der Eingangssteuersatz von 14 Prozent. Auch die Entfernungspauschale wird durch die Steueränderungen neu geregelt, vor allem aber auch neu definiert.

Denn in Zukunft geht es nicht mehr um eine „regelmäßige“ Arbeitsstätte, sondern um den Begriff „erste Tätigkeitsstätte„, wenn etwaige Entfernungspauschalen geltend gemacht werden. Da es schon an der Tagesordnung ist, dass Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse haben, kann es dennoch in steuerlicher Hinsicht nur eine erste Tätigkeitsstätte geben, die vom Arbeitgeber festgelegt wird.

Die Fahrten zu dieser können in Höhe einer Entfernungspauschale für eine einfache Fahrt steuerlich geltend gemacht werden. Wer zudem noch zu anderen Arbeitsstätten fährt, kann diese Kosten mit der Kilometerpauschale steuermindernd veranschlagen.

Video: Pendlerpauschale kurz erklärt

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Verpflegungspauschale wird bei den Steueränderungen geregelt

Die grundsätzlichste Änderung bei der Verpflegungspauschale betrifft die Reduzierung von drei auf zwei Pauschalen für die Reisekostenabrechnung. Wer länger als 8 Stunden abwesend ist, kann 12 Euro veranschlagen, wer einen ganzen Tag außerhalb des geregelten Arbeitsplatzes tätig ist, kann 24 Euro geltend machen.

Dies bringt vor allem bei mehrtägigen Dienstreisen einen Vorteil, denn auch der An- und Abreisetag dürfen mit einer Pauschale von 12 Euro verrechnet werden. Die tatsächlich anfallenden Übernachtungskosten sind allerdings nur mehr zeitlich begrenzt abzugsfähig, und zwar innerhalb von vier Jahren mit einem Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich.

Wer am Arbeitsort eine Zweitwohnung hat, muss in Zukunft nicht mehr die durchschnittlich ortsübliche Miete heranziehen, sondern kann mittels doppelter Haushaltsführung anfallende Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich vom Arbeitnehmer steuermindernd ansetzen.

Rechtliche Lage betrogener Anleger verbessert sich

Dank einer Neuregelung in der Zivilprozessordnung werden die Rechte Betroffener in anstehenden Revisionsverfahren gestärkt. Wer als Kunde oder Geldanleger vom Anbieter betrogen wurde, kann ab Januar 2014 darauf bestehen, dass ein Rechtsstreit nicht mehr einseitig beendet werden kann, um möglicherweise ein Urteil zu verhindern.

Zudem gibt es für Bezieher geringer Einkommen eine finanzielle Unterstützung nach dem Prozesskostenhilferecht. Dieses wurde neu geregelt und sieht nun vor, dass nach Beendigung des Verfahrens innerhalb von vier Jahren derjenige, der Prozesskostenhilfe bekommt, eine wesentliche Verbesserung seiner finanziellen Lage melden muss.

Berater Tipp

Neuerungen 2014 bringen Vereinfachung

Höhere Freibeträge und meist simplere Möglichkeiten, Ausgaben beim Arbeitgeber oder Finanzamt geltend zu machen, bringen ebenso eine Erleichterung wie es Verbesserungen bei der Geltendmachung seiner rechtlichen Ansprüche gibt.

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