Autofahrer wissen, dass es zu jedem 30. November eines Jahres möglich ist, die Autoversicherung zu kündigen. Denn üblicherweise erfolgt ein Wechsel zu einer neuen Versicherung stets zum Ende eines Jahres, sodass besagter 30. November die einmonatige Kündigungsfrist bereits inkludiert.

Kündigung verpasst – was nun?

In der Konsequenz heißt das, dass der Versicherungsschutz erlischt und damit sodann die neue Versicherung beauftragt ist, den vertraglich vereinbarten Schutz zu gewährleisten. Was aber tun, wenn es versäumt wurde, die Autoversicherung fristgerecht zu kündigen? Unterschiedliche Beweggründe können „schuld“ daran sein, wenn die Frist versäumt wurde. Ist es in einer solchen Situation tatsächlich verpflichtend, die (hohen) Beiträge der Versicherung zwölf weitere Monate zu zahlen? Welche vielversprechenden Möglichkeiten gibt es? Und wie sieht es mit den damit einhergehenden Konditionen aus? Was müssen Autofahrer beachten, wenn sie ihr „Sauerverdientes“ sparen wollen?

Fragen über Fragen – die Lösungen liegen klar auf der Hand

Die Gründe für die Kündigung einer Autoversicherung können in der Tat sehr vielfältig sein. Häufig kommt es diesbezüglich zum Beispiel vor, dass der Versicherungsnehmer von günstigeren Beiträgen anderer Anbieter für die Autoversicherung – wie derzeit z. B. verti.de – profitieren möchte. Und auch das Leistungsportfolio der Versicherungen ist oftmals ein entscheidendes Kriterium in diesem Zusammenhang. Denn wer möchte nicht auch gern das Beste aus seinen (Versicherungs-)Leistungen herausholen? In jedem Fall muss die Kündigung der KFZ-Versicherung bis spätestens zum genannten Datum – idealerweise auf dem Postweg (per Einschreiben mit Rückschein) beim Versicherer eingegangen sein. Alternativ bietet sich gleichwohl die Versendung per Fax an, wobei der entsprechende Sendebericht in den meisten Fällen eine adäquate rechtliche Grundlage darstellt.

Das Sonderkündigungsrecht

Ein jeder, der vom Sonderkündigungsrecht der Autoversicherung Gebrauch machen möchte, sollte dies auch in seiner Kündigung vermerken. Dabei ist es zum einen möglich, die Versicherung aufzukündigen, wenn der Versicherungsanbieter die Beiträge angehoben hat, was in der Regel zu Anfang eines Jahres im Rahmen einer so genannten Risikobewertung erfolgt. Grundsätzlich sollten bei besagter Kündigung also das in Anspruch genommene Sonderkündigungsrecht sowie auch die (unerwünschte) Preiserhöhung benannt werden. Geschieht dies nicht, so kann der Versicherer der Kündigung durchaus widersprechen.

Abmeldung macht Kündigung überflüssig

Übrigens haben Versicherungsnehmer nicht allein bei Preissteigerungen die Option, den Versicherungsvertrag aufzukündigen. Sondern auch im Falle eines Schadens besteht automatisch ein Sonderkündigungsrecht. Fakt hierbei ist, dass nicht nur der Versicherungsnehmer selbst, sondern gleichwohl der Anbieter von diesem Recht Gebrauch machen kann. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, nach der Anschaffung eines neuen „fahrbaren Untersatzes“ die Kfz-Versicherung zu kündigen. Prinzipiell verhält es sich so, dass der Vertrag unmittelbar mit der Abmeldung des vorherigen Autos ungültig wird. Eine separate Kündigung ist in einer solchen Situation übrigens nicht erforderlich.

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