Seit dem Jahr 2012 bestehen in der Bundesrepublik neue Kindergeldregelungen, was die Zahlung von Kindergeld angeht. Betroffen sind Kindergeldbezieher über 18 Jahren, die von dieser Neuregelung profitieren können.

Kindergeldansprüche haben sich ab 2012 verändert

Das Jahr 2012 hat im Hinblick auf die Kindergeldregelung einige Veränderungen mitgebracht, die sich gerade für Kindergeld über 18 Jahren als sehr vorteilhaft erweisen können. Bis zu einem Alter von 25 Jahren ist es nämlich häufig möglich, Kindergeld zu beziehen. Befindet sich der Nachwuchs innerhalb der Erstausbildung, dann besteht für die finanziell unterstützenden Eltern ein Anspruch auf die weitere Gewährung von Kindergeld – und das unabhängig vom Einkommen, das bezogen wird.

Als Ausbildung wird sowohl das Studium als auch die klassische Ausbildung innerhalb eines Betriebes akzeptiert. Definiert sind als Erstausbildung alle Maßnahmen, die die Befähigung einer Berufsausübung mit sich bringen und die dabei durch einen entweder staatlichen oder staatlich akzeptieren Abschuss durch eine erfolgreiche Prüfung beendet werden.

Das heißt, dass Eltern, die ihr Kind auch bis zum 25. Lebensjahr innerhalb der Berufsausbildung finanziell fördern, nach Prüfungen das Kindergeld weiterhin beziehen können und so mehr Geld für die finanzielle Förderung des Nachwuchses zur Verfügung haben.

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Wichtig: Klärung der Ausbildung sowie der Einkünfte

Anders sieht es aus, denn ein junger Mensch zunächst eine klassische Ausbildung in einem Betrieb absolviert, danach aber noch ein Studium absolviert. In diesem Fall gilt die Ausbildung als Erstausbildung, das Studium dagegen als zweite berufliche Ausbildung. Innerhalb dieser Situation fällt der Kindergeldanspruch innerhalb des Studiums aufgrund der sogenannten „schädlichen Erwerbstätigkeit“, also grundsätzlich regelmäßiger und über 20 Stunden wöchentlicher Tätigkeit – wie die Gesetzgebung es nennt – aus. Entscheidend sind für den Wegfall des Anspruchs übrigens nicht die Höhe des steuerpflichtigen sowie auch steuerfreien Einkommens.

Als erwerbstätig – und damit nicht mehr anspruchsberechtigt für das Kindergeld – gilt ein Kind, wenn es eine Beschäftigung ausübt, die die Erzielung von Einkünften verfolgt und die zudem die persönliche Arbeitskraft als Einsatzmittel voraussetzt. Das heißt, dass eine Erwerbstätigkeit sowohl aus einer angestellten wie auch selbständigen Tätigkeit gegeben sein muss, damit der Kindergeldanspruch entfällt. Verwaltet das Kind dagegen lediglich ein eigenes Vermögen, das sich aus Kapital oder aber Vermietungen oder Verpachtungen ergibt, entfällt der Kindergeldanspruch nicht grundsätzlich.

Kindergeld über 25 – hier gelten besondere Ansprüche

Auch zwischen 25 und 27 Jahren besteht unter Umständen noch ein Kindergeldanspruch – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ausnahmen sind gegeben, wenn das Kind behindert ist oder wenn die Ausbildung durch Wehrdienst, Krankheit oder Schwangerschaft bzw. ähnliche Anlässe unterbrochen werden musste. Auch die Verpflichtung als Zeitsoldat für maximal 3 Jahre verlängert den Anspruch auf Kindergeldbezug bis zum Alter von 27 Jahren.

Auch wenn das Kind in der Entwicklungshilfe tätig war und sich Ausbildung oder Studium aufgrund dessen über das 25. Lebensjahr hinaus ziehen, besteht noch ein Anspruch auf Kindergeld. Zusätzlich wird zur Berechnung des Anspruchs auch das Einkommen herangezogen, dass das Kind in diesem Zeitraum erzielt. Besteht ein Einkommen des Kindes von über 8004 Euro jährlich, entfällt der Anspruch auf Kindergeldzahlung ab 25 Jahren komplett – auch rückwirkend für das Berechnungsjahr.

Berater Tipp

Kindergeldregelungen: Fazit

Die Kindergeldregelungen haben sich seit 2012 erheblich verändert. Generell kann für ein Kind über 18 Jahren bis zu 25 Jahren auf Antrag und nach entsprechender Prüfung noch Kindergeld bezogen werden. Dazu muss sich das Kind aber beispielsweise in einer Erstausbildung befinden. Kindergeld über 25 Jahren ist dagegen eher die Ausnahme und nur in Einzelfällen noch beanspruchbar.

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Bildquelle: Katy Spichal – Shutterstock