Gute Geschäfte werden während eines guten Essens gemacht. Diese Praxis wird nach wie vor in Deutschland gerne gepflegt. Die entstehenden Auslagen dafür werden generell als Bewirtungskosten von den Finanzbehörden anerkannt. Jedoch schaut das Finanzamt sehr genau hin und stellt gewisse Anforderungen an den Anlass und die Belege.

Bestimmungen zu verschiedenen Bewirtungskosten

Geschäftliche oder betrieblich bedingte Bewirtungskosten können beim Finanzamt nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben von den Aufwendungen zur Bewirtung abgesetzt werden während betriebliche Bewirtungskosten in ihrer gesamten Höhe abgesetzt werden können. Nicht nur die Ausgaben für Speisen und Getränke sind Bewirtungskosten, sondern auch die in Rechnung gestellten Unterhaltungskosten, Garderobengebühren, Tabakwaren und Trinkgelder. Es wird ein Unterschied gemacht zwischen einer geschäftlichen und einer betrieblichen Bewirtung.

Ein geschäftlicher Anlass ist es, wenn nicht zum Unternehmen gehörende Personen bewirtet werden, mit denen das Unternehmen Geschäfte machen, neue Beziehungen aufnehmen, Verträge vereinbaren oder nur die Geschäftsbeziehung pflegen möchte. Dabei wird kein Unterschied gemacht, ob bereits eine geschäftliche Beziehung besteht oder erst angeknüpft werden soll. Auch Prüfer vom Finanzamt oder anderer Behörden, Reporter für die Öffentlichkeitsarbeit oder Firmenbesucher bei einer Betriebsbesichtigung werden steuertechnisch aus einem geschäftlichen Anlass bewirtet. Finden Sie weitere weiterführende Informationen.

Begleiter von Geschäftspartnern sind auch Geschäftsfreund

Das Finanzamt sieht nicht nur den direkten Ansprechpartner als Geschäftspartner, sondern auch deren Begleiter. Zu den Begleitpersonen zählen Ehepartner, Mitarbeiter oder eigens engagierte Berater für ein bestimmtes Projekt. Die Finanzbehörde spricht von angemessenen Bewirtungskosten. Im Regelfall ist das kein Problem, denn die Finanzverwaltungen und die Gerichte haben keinerlei Grenzen für die Beträge festgelegt.

Kritisch wird es, wenn die Geschäftsfreunde in Varieté- und Nachtlokale zur Bewirtung eingeladen werden. Das Finanzamt sieht für diese Fälle eine Diskrepanz zwischen dem Geschäftszweck und dem Wert der verzehrten Speisen und Getränke. Aus diesem Grund werden derartige Kosten als unangemessen beurteilt und können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Berater Tipp

Hilfe bei den vielen Sonderbestimmungen zu Bewirtungskosten

Wenn es um Steuern geht, gibt es immer wieder Sonderbestimmungen und Einzelvorschriften, so auch bei den Bewirtungskosten, die es zu beachten gilt. Dabei kann eine Software sehr gute Dienste leisten. Diese ist zu jeder Zeit einsatzbereit.

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