Die Einrichtung eines Online-Shops kann für Unternehmer sehr lukrativ sein: Ein Online-Shop hat schließlich immer geöffnet, ist leicht zu pflegen und erreicht seine Kunden überregional.

Für einige Online-Shop-Betreiber ist der Vertrieb allerdings Anfang dieses Jahres wesentlich komplizierter geworden als zuvor. Wenn Sie zu den sogenannten B2C-Anbietern gehören, sollten Sie sich über die neue Umsatzsteuerregelung, die am 1.1.2015 in Kraft getreten ist, informieren. Wir haben für Sie das Wichtigste zusammengefasst.

Wer ist betroffen?

Betroffen von der Neuregelung der Umsatzsteuer sind nur die sogenannten B2C-Anbieter im E-Commerce-Bereich. Das sind Anbieter, die Privatkunden auf elektronischem Wege Dienstleistungen zukommen lassen. Darunter fallen also beispielsweise Leistungen wie die Fernwartung von Programmen, Musik oder Software zum Download sowie die Erstellung und das Hosten von Webseiten. Wenn Sie hingegen für physische Produkte, die nach dem Kauf per Post versendet werden, die Vorteile eines Online-Shops nutzen wollen, tangieren Sie die Neuerungen nicht.

Berater Tipp

Was hat sich geändert?

Seit dem 1.1.2015 richtet sich die Umsatzsteuer bei elektronischen B2C-Angeboten nach den Verordnungen des Landes, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat, und nicht mehr danach, wo der jeweilige Dienstleister bzw. Produktanbieter gemeldet ist. Lebt also der Käufer eines Produkts aus einem deutschen Online-Shop in der Schweiz, dann sind nicht die in Deutschland geforderten 19 Prozent Umsatzsteuer fällig, sondern die nach schweizerischer Regelung geforderten 8 Prozent. Diese sind dann auch nicht mehr, wie früher, an Deutschland, sondern an die Schweiz abzuführen.

Die Neuerungen bedeuten für viele Unternehmen einen erheblichen Mehraufwand. Verhindert werden soll damit, dass multinationale Riesenkonzerne wie Amazon vor hohen Steuerabgaben flüchten können, indem sie ihren Vertrieb über Ländern umleiten, die nur geringe Abgaben verlangen. Damit sich die Verkäufer wenigstens innerhalb der EU nicht in jedem Land einzeln anmelden müssen, wurde das sogenannte Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS-Verfahren) eingerichtet. In Deutschland heißt die relevante Anlaufstelle für den MOSS „KEA“ (kurz für: kleine einzige Anlaufstelle). Diese wird vom Bundeszentralamt für Steuern verwaltet. Unternehmer aus Nicht-EU-Ländern dürfen an dem Verfahren ebenfalls teilnehmen. Eine Verpflichtung zum MOSS gibt es nicht. Jeder darf sich auch selbst in den relevanten Ländern anmelden und eine Steuererklärung einreichen.

Video: Die neuen Umsatzsteuer-Regelungen für Online-Shop-Betreiber

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Titelbild: © iStock.com/Robert Kneschke