In den letzten Jahren mussten Anleger leider immer wieder feststellen, dass die von ihnen gekauften Produkte keineswegs so sicher waren, wie sie angepriesen wurden. Oder dass es erhebliche Risiken bestimmter Geldanlageformen gegeben hat, die absichtlich oder fahrlässig verschwiegen wurden. Der nunmehr in den Abstimmungen zwischen den Ministerien und dem Bundestag befindliche sog. Referentenentwurf des Kleinanlegerschutzgesetzes soll die Rechte der Verbraucher erheblich stärken und auch die Durchschlagskraft der Finanzaufsicht nachhaltig stärken.
Der Gesetzentwurf enthält detaillierte Regelungen insbesondere zu folgenden Themenbereichen:
Klarstellungen und Ergänzungen zur Prospektpflicht
Schon seit einigen Jahren müssen Kapitalanlagegesellschaften detaillierte Informationen zu ihren Fonds bereitstellen. Sowohl einen Verkaufsprospekt vor Zeichnung bzw. Kauf der Anlage, als auch Informationen zur Mittelverwendung bzw. dem Investment. In den Rechenschaftsberichten soll der Anleger klar erkennen können, welche Investments getätigt wurden und ob die in den Prospekten genannte Vermögensanlagestrategie auch eingehalten werden.
Hinweis auf mögliche Interessenkonflikte und persönliche Verflechtungen
Dieser Teil des Kleinanlegerschutzgesetzes entstand aufgrund der vielfachen schlechten Erfahrungen der Anleger mit Immobilien und Geldanlagen, die erheblich über dem tatsächlichen Wert verkauft worden sind. Vielfach war den Anlegern nicht klar, dass sie die Wohnungen beispielsweise nicht zu einem realen Wert vom Bauträger gekauft haben, sondern aus dem Bestand desjenigen, der den Fonds initiiert hat.
Die erweiterten Angaben sind also eine Art Weckruf oder Hinweis für die Anleger, dass der Fondsinitiator möglicherweise nicht nur Fondsinitiator ist, sondern Wertgegenstände aus dem eigenen Bestand verkauft. Und dadurch möglicherweise nicht nur Erlöse aus dem Ausgabeaufschlag bzw. dem Agio des Fonds erhält, sondern auch die Wertdifferenz zwischen seinem ursprünglichen Einkaufswert und dem Verkaufspreis.
Video: Aktionsplan Verbraucherschutz vorgestellt
Erweiterung des Aufgabenspektrums der Finanzaufsicht
Der Gesetzentwurf enthält auch vollkommen neue Aufgaben für die BaFin. Unter dem Stichwort „kollektiver Verbraucherschutz“ sind Maßnahmen zu finden, die die Anleger unter anderem vor aggressiver Werbung oder auch unlauteren Vertriebsmethoden schützen sollen. Neben der reinen Prüfung der erstellten Prospekte kann die Finanzaufsicht zukünftig auch den Vertrieb „besonders komplexer“ Produkte an Privatkunden verbieten. Damit kann die BaFin auch vorbeugend bzw. präventiv tätig werden – also bereits lange bevor ein zweifelhaftes Produkt an Verbraucherinnen und Verbraucher verkauft worden ist.
Umfangreichere Rechnungslegungsvorschriften
Bei vielen geschlossenen Investmentfonds oder anderen alternativen Investments gibt es eine Mindestanlagesumme von 10.000 Euro oder mehr pro einzelnem Anleger. Vor diesem Hintergrund ist die Forderung nach einer Professionalisierung der Rechnungslegung zu erklären. Investmentfonds und Fondsinitiatoren müssen eine nachvollziehbare Buchhaltung vorlegen, die den Anforderungen an ein echtes Unternehmen genügt. Damit sollen die Anleger vor willkürlichen Abbuchungen aus dem Fondsvermögen ebenso geschützt werden wie von einem hohen Ausmaß an Unprofessionalität, wie es auf dem grauen Kapitalmarkt leider oftmals noch zu finden ist.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das neue Kleinanlegerschutzgesetz eine Reaktion der Regierung auf die Veränderungen in der Finanzwelt und die Ereignisse der letzten Jahre ist. Im Vordergrund steht die Stärkung des einzelnen Verbrauchers gegenüber den Finanzunternehmen. Man könnte also sagen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher nunmehr wesentlich besser informierter und selbstbewusster entscheiden können.
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Titelbild © Andrey_Popov – Shutterstock.com
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