Wer im öffentlich-rechtlichen Dienst tätig ist, erhält nach dessen gesetzlicher Grundlage im Ruhestand eine Pension, die auch als Beamtenpension bezeichnet wird. Sowohl die Personengruppe als auch die exakte Bezugshöhe sind dabei gesetzlich genau definiert.

Höhe der Beamtenpension hängt von der Dauer der Tätigkeit ab

Egal ob Beamte, Richter und Soldaten aber auch Kirchenbeamte oder Pfarrer, alle die in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis arbeiten, erhalten als Altersvorsorge für Beamte eine Pension. Diese ist der Höhe nach genau geregelt und sieht nach derzeitiger Rechtslage vor, dass jedes volle Dienstjahr der Vollzeitbeschäftigung den Anspruch auf das Ruhegehalt um den Wert von 1,79375 erhöht.

Das bedeutet, dass nach 40 Jahren die Beamtenpension den höchstmöglichen Wert von 71,75 erreicht hat. Dieser wird zur Berechnung der Bezügeansprüche herangezogen und gilt als Multiplikator zur Berechnung der tatsächlich zustehenden finanziellen Altersvorsorge für Beamte.

Sollten Ansprüche aus Zahlungen eines Familienzuschlages bestehen, so werden diese ungekürzt dazu gerechnet und ausbezahlt. Wer nur Teilzeit arbeitet, muss mit einem verminderten Jahressatz von 1,79375 um den individuell geltenden Teilzeitfaktor rechnen.

Mindestversorgung muss gewährleistet sein

Natürlich gibt es Fälle, in denen ein Beamter vor Ablauf des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden möchte. Dies hat, sofern keine Dienstunfähigkeit vorliegt, zur Folge, dass die Ansprüche pro Jahr des vorzeitigen Antritts um 3,6 Prozent jährlich gekürzt werden.

Wer dienstunfähig wird, muss damit rechnen, die gleich hohen Abzüge in Kauf nehmen zu müssen. Allerdings gibt es hier einen Maximalabzug von 10,8 Prozent und nicht mehr. Um eine Altersvorsorge für Beamte zu gewährleisten, sieht das Beamtenversorgungsgesetz eine Mindestversorgung vor.

Diese kommt vor allem dann zum Zug, wenn etwa ein Dienstunfall zu einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit führt. Hier können die Zurechnungszeiten auf mindestens 66,667 Prozent erhöht werden, sofern der maximale Wert der erreichbaren Versorgung nicht überschritten wird. Wer krank wird, kann eine sogenannte amtsunabhängige bzw. eine amtsabhängige Mindestversorgung beanspruchen.

Video: Beamtenpensionen – ein Damoklesschwert?

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Pensionshöhe ist nach oben hin beschränkt

Der höchste Versorgungssatz, den ein Beamter nach 40 Jahren erreichen kann, liegt derzeit bei 71,75 Prozent. Dies bedeutet eine Verschlechterung der Ansprüche auf die Altersvorsorge seit 2010. Wer allerdings eventuell zusätzliche Ansprüche auf Zahlungen aus einer gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen kann, kann diese auf die Höhe der Beamtenpension entsprechend anrechnen lassen.

Im Wesentlichen soll damit eine Überversorgung verhindert werden. Ähnliches gilt für Erwerbseinkommen oder zusätzliche Einkünfte, die alle auf die Altersversorgung für Beamte angerechnet werden, sofern eine Höchstgrenze nicht überschritten wird. Für Hinterbliebene eines Beamten gilt, dass hier ein Leistungsanspruch auf 60 Prozent bzw. 55 Prozent der Pension besteht.

Berater Tipp

Klare Regelung soll Ruhestand gewährleisten

Sowohl zu Lebzeiten als auch für Hinterbliebene sind die Ansprüche aus dem Beamtenpensionsgesetz genau geregelt. Dies dient zur umfassenden Versorgung im Alter ebenso wie zur Erhaltung der Kaufkraft und des Lebensstandards.

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