Erben kann auch dahingehend geregelt sein, dass der Erblasser bereits zu Lebzeiten das Erbe an die bedachten Personen überträgt. Hier heißt es aber, sehr überlegt zu handeln und rechtliche Konsequenzen im Erbrecht zu bedenken.

Die vorweggenommene Erbfolge birgt Risiken

Die Gründe, zu Lebzeiten ein Vermögen übertragen zu wollen, sind vielfältig. Diese können beispielsweise auch steuerlicher Natur sein, weil das Vermögen steuerlich günstig übertragen werden soll. Bedenken sollte man allerdings immer, dass generell die Regel gilt „geschenkt ist geschenkt und was weg ist, das ist auch endgültig weg“.

Deshalb ist es wichtig, die vorweggenommene Erbfolge vertraglich genau zu fixieren, damit sowohl der Erblasser wie auch der Erbe keine Nachteile hat. Problematisch kann für den Erben sein, dass er sowohl Vermögen, aber auch Belastungen wie Schulden oder Hypotheken übernimmt.

Das wiederum kann für den Erben steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Eine Verarmung des Erblassers kann zum Problem für werden oder aber, wenn der Erbe sich plötzlich als grob undankbar gegenüber dem Erblasser zeigt. Sind hier keine vertraglichen Vorkehrungen getroffen, kann der Erblasser nichts zurückfordern.

Die Existenzgrundlage des Erblassers sollte gesichert bleiben

Zu Lebzeiten ein Vermögen übertragen, kann unter Umständen die eigene Existenzgrundlage oder zumindest ein Teil dieser aufgegeben werden. Die Absicherung der eigenen Existenz sollte daher in der Priorität über der vorweggenommenen Erbfolge und deren Konsequenzen stehen.

Deshalb sollte der Erblasser eine ausreichende Menge an Vermögen zurückbehalten oder sich entsprechende Teile für seine Lebenszeit sichern, um seine Existenz immer gesichert zu halten. Auch mögliche Vermögenseinbußen wie eine Steuernachzahlung sollten hierbei berücksichtigt werden.

Zudem sollte der Erblasser sich für die gesamte Lebenszeit einen Einfluss auf das Vermögen vorbehalten, um verhindern zu können, dass beispielsweise unerwünschte Personen in den Genuss des vorzeitigen Erbes gelangen. Dieser Vorbehalt sollte auch für den Fall gelten, dass sich das Verhältnis zum Erben zu Lebzeiten noch nachteilig entwickelt.

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Wichtig sind klare Verhältnisse bei der vorweggenommenen Erbfolge

Die rechtliche Absicherung für den Erblasser im Hinblick auf eine vorweggenommene Erbfolge und in diesem Zusammenhang die nachfolgende Verarmung oder der grobe Undank des Erben ist sehr unzureichend, weshalb man privat Vorsorge tragen sollte.

Deshalb sind eigene vertragliche Absicherungen wichtig, um klare Verhältnisse zu schaffen und damit auch eine harmonische vorweggenommene Erbfolge anzugehen und zu erhalten. Dazu kann sich der Erblasser Rechte vertraglich einräumen, beispielsweise ein lebenslanges Wohnrecht in einer Immobilie oder den Ausschluss des Verkaufs oder der Vermietung zu seinen Lebzeiten.

Auch kann er sich ein Nießbrauchrecht für eine vermietete Immobilie einräumen, um so nicht nur ein Wohnrecht zu behalten, sondern auch, um sich die Vermietung auf eigene Rechnung trotz Übertragung der Immobilie zu sichern.

Berater Tipp

Vorweggenommene Erbfolge erfordert Planung

Das Erbrecht ist gesetzlich unzureichend geklärt, wenn es um die vorweggenommene Erbfolge geht. Deshalb ist es sowohl für Erblasser wie auch für Erben wichtig, sich hier genau vertraglich zu verpflichten. Nur eine geklärte vorweggenommene Erbfolge macht beide Seiten dauerhaft zufrieden.

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