Ohne Erbschein lief vor kurzem noch gar nichts – so gewährten viele Banken und Sparkassen den Erben erst Zugriff aufs Konto des Verstorbenen bei Vorlage dieses Dokumentes. Dies hat der BGH jetzt mit seinem Urteil Anfang Oktober revidiert und stärkt damit die Rechte des Verbrauchers.

Verbraucher wird es freuen, Notare wohl weniger: der BGH (Az.: XI ZR 401/12) hat am letzten Dienstag entschieden, dass Erbnachweisklauseln in AGBs von Sparkassen und Banken, die die Vorlage eines Erbscheines vorsehen, unwirksam sind. Dem Kläger, eine Verbraucherschutzorganisation, wurde bereits in den Vorinstanzen Recht gegeben. Die Revision der Beklagten (eine Sparkasse) wies der BGH mit diesem neuen Urteil nun zurück.

Schutz vor doppelter Inanspruchnahme

Das Urteil ist allerdings nicht so zu verstehen, das Erben nun überhaupt nicht nachzuweisen haben, dass sie auch tatsächlich die rechtmäßigen Erben sind. Sparkassen und Banken haben nach dem Tod eines Kunden grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, sich vor der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme – sowohl durch einen etwaigen Scheinerben als auch durch den rechtmäßigen Erben – zu schützen. Aber sie dürfen keinen Erbschein mehr verlangen.

Berater Tipp

Nachweis in anderer Form

Erbscheine, die nur von Notaren erstellt werden dürfen, sind teuer und je höher die vererbten Summen sind, desto teurer wird diese Urkunde. Es kann auch unnütze Kosten verursachen, insbesondere in den Fällen in den ein Erbe sein Erbrecht unproblematisch auf andere Weise nachweisen kann. Ebenso darf ein Erbe von einer Sparkasse und Bank nicht darauf verwiesen werden, die Möglichkeit zu haben, seine verauslagten Kosten für einen Erbschein im Wege des Schadensersatzes (ggf. durch Einreichung einer Klage) erstattet zu verlangen.

Erben könnten sich nun auch durch einen Erbvertrag, ein beglaubigtes Testament oder durch eine andere echte Urkunde als erbberechtigt ausweisen. Die Deutsche Kreditwirtschaft erklärte indes, dass in problematischen (unklaren) Fällen weiterhin die Vorlage eines Erbscheines verlangt werden kann. Diese Handlungsweise habe der BGH in einem Urteil aus dem Jahr 2005 anerkannt. Ein Erbschein enthält, wer Erbe ist und in welchem Ausmaß er verfügungsberechtigt ist.

Video: Erbrecht – Interview mit Peter Beutl, Fachanwalt für Familienrecht

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