Der Bundesgerichtshof hat am 11. September mit zwei Urteilen (Az.: IV ZR 17/13 und IV ZR 114/13) über die Berechnung des Rückkaufswerts von Lebensversicherungen nach erfolgter Kündigung entschieden. Zum Nachteil der Kunden: Versicherungen dürfen auch in Zukunft bis zur Hälfte der Beiträge behalten.
Nach Aussagen von Verbraucherschützern kündigen rund 80 Prozent der Kunden ihre Lebensversicherungen vorzeitig. Gründe dafür sind vor allem Arbeitslosigkeit, Scheidung, Kauf einer Immobilie und Schulden. In diesen Fällen ist kaum Geld da, um weiterhin in die Versicherung einzuzahlen. Aber die Kündigung einer Lebensversicherung kann Kunden teuer zu stehen bekommen.
Altverträge betroffen
Der BGH hat in seinen zwei neusten Urteilen zugunsten der Versicherer entschieden. So müssen Versicherer auch weiterhin nur mindestens die Hälfte des Deckungskapitals auszahlen. Abschlusskosten und Provisionen werden voll angerechnet, dies bestätigte das Gericht. Von der Entscheidung betroffen sind aber nur Altverträge, also die Verträge, die von 2001 bis Ende 2007 abgeschlossen wurden. Bereits 2005 hatte der BGH entschieden, dass Verbraucher, die ihre Verträge im Zeitraum 1994 bis 2001 geschlossen hatten, mindestes die Hälfte ihres Kapitals zurückbekommen müssen.
Gesetzlicher Mindestrückkaufwert
In den vorliegenden Fällen schlossen die klagenden Versicherungsnehmer jeweils im Jahr 2004 Lebensversicherungsverträge, die sie 2009 kündigten. Die von den Versicherern ausgezahlten Beträgen waren beiden Klägern jedoch zu niedrig. Sie forderten, dass für die Berechnung des Rückkaufswertes die gesetzlichen Regelungen (§ 169 Versicherungsvertragsgesetz) von 2008 angewandt werden. Nach dieser gesetzlichen Regelung müssen die meist hohen Abschlussgebühren gleichmäßig auf die ersten fünf Beitragsjahre verteilt werden.
Der Bundesgerichtshof entschied nun gegen diese Forderung, den eine rückwirkende Anwendung der Vorschrift auf vor 2008 geschlossene Verträge komme ausweichlich des gesetzgeberischen Willens nicht in Betracht. Das ergebe sich aus den Materialien zur Gesetzesnovelle, so das Urteil weiter. Nur Kunden, die ihre Verträge ab 2008 abgeschlossen haben, profitieren vom gesetzlichen Mindestrückkaufwert gemäß (VVG).
Video: ARD-Reportage – Hohe Verluste mit Lebensversicherungen | legaler Betrug (15.11.2012)
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