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Private Insolvenz – welche Rechte habe ich?

Insolvenz und Neuanfang

Private Insolvenz - einen geregelten Neuanfang wagen

Manchmal ist die private Insolvenz der letzte Ausweg, um der Schulden Herr zu werden. Doch das heißt noch lange nicht, dass ein Schuldner völlig rechtlos ist. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber viele Vorschriften, aber auch Rechte erlassen. Ein elementares Recht von Schuldnern ist das Pfändungsschutzkonto.

Schuldner haben mehr Rechte als sie denken

Eine private Insolvenz ist nicht das Ende der Welt, sondern ein gesetzlich geregelter Vorgang zum Schutz von Privatleuten. Der Gesetzgeber hat das Verfahren so gestaltet, dass ein Schuldner auch während des Verfahrens noch ein bescheidenes Leben führen kann. Für die meisten Betroffenen ist dies mit Einschränkungen im Vergleich zum vorherigen Leben verbunden, aber sichert ihnen den Schutz vor dem uneingeschränkten Zugriff der Gläubiger.

Jeder Schuldner hat beispielsweise die Möglichkeit seine Rechte mittels eines Pfändungsschutzkontos wahrzunehmen. Immerhin sind diese Rechte für diesen Zweck in einem Gesetzbuch verankert worden.

Jeder darf en Pfändungsschutzkonto führen

Als Pfändungsschutzkonto wird ein Girokonto bezeichnet, welches auf Guthabenbasis geführt wird und aufgrund eines Antrags des Kontoinhabers von der Bank in ein P-Konto umgewandelt wird. Dadurch sichert sich der Inhaber einen monatlichen Pfändungsfreibetrag, der ihm die Höhe des soziokulturellen Existenzminimums sichert. Dieses Konto ist zwar weiterhin pfändbar, allerdings darf der Freibetrag von 1.045,04 EUR nicht angerührt werden. Hat der Schuldner Unterhaltszahlungsverpflichtungen, werden diese zu dem Freibetrag dazu gezählt und der Freibetrag erhöht sich um diese Summe.

Auch auf dem P-Konto ist eine Pfändung möglich

SeiSmart weisst darauf hin, dass ein Pfändungskonto schließt die Möglichkeit einer Pfändung nicht komplett aus, sondern sichert nur einen Pfändungsfreibetrag zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums. Wessen Monatslohn diesen Betrag übersteigt, muss mit einer Pfändung des Überschusses rechnen. Eine Rechtsberatung ist dennoch in jedem Fall eine hilfreiche Ergänzung.

Einige Teile des Lohns sind aber wieder unpfändbar, wie

die Hälfte des Lohns für Überstunden, das gesamte Urlaubsgeld, Treuegelder, Entgelt für selbst gestellte Arbeitsmaterialien, Gefahren- oder Schmutzzulagen, die Hälfte des Weihnachtsgelds bis zu einer Höhe von 500 EUR, Blindenzulagen sowie Sterbe-und Gnadenzulagen. Auch Heirats- oder Geburtsbeihilfen dürfen genauso wenig wie vermögenswirksame Leistungen gepfändet werden. Diese zusätzlichen Rechte sollte der Schuldner unbedingt wahrnehmen.

Das soziokulturelle Existenzminimum muss gewahrt bleiben

Im Juli 2007 wurde die Höhe des soziokulturellen Existenzminimums auf 930 EUR netto beziffert, damit er alle seine persönlichen Ausgaben decken kann. Der Staat ist verpflichtet, diesen Betrag jedem Menschen zu gewähren. Das erfolgt entweder in Form von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe. Dazu kommen Miet- und Heizkosten, die Kosten für eine medizinische Notfallversorgung sowie Freizeitaufwendungen in einem mäßigen Rahmen. Chronisch Kranke müssen die Kosten für ihre Medikamente selber tragen. Auf www.tagesschau.de sind weitere Hintergrundinformationen zu finden.

 

Video: Privatinsolvenz – so findet man Hilfe

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